Aufschubkonto beantragen: Zahlungsaufschub beim Zoll
Aufschubkonto beim Zoll beantragen: wer den Zahlungsaufschub bekommt, welche Sicherheit nötig ist, das Formular 0580 und die Vorlageprovision.
Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-10-25.
Ein Aufschubkonto beantragen Sie schriftlich mit dem Formular 0580 bei dem Bewilligungshauptzollamt, das für Ihren Firmensitz zuständig ist [2]. Voraussetzung sind eine bewilligte Gesamtsicherheit und regelmäßige Einfuhren: Die Zollverwaltung verlangt derzeit mindestens 2 Überlassungen in den freien Verkehr im Monat oder 25 im Jahr, die über den Zahlungsaufschub laufen [2].
Was der Zahlungsaufschub ist
Die Zollbehörden bewilligen auf Antrag und gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub für die Einfuhrabgaben [1]. Von größter praktischer Bedeutung ist der laufende Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b UZK: Die Abgaben werden nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet, sondern später, und alle Einfuhren eines Zeitraums werden zusammengefasst [2]. Er kommt nur für Abgaben in Betracht, die bei der Überlassung in den freien Verkehr entstanden sind, und dient laut Zollverwaltung nicht der Verlängerung des Zahlungsziels [2].
Gezahlt wird an die Bundeskasse Trier [2]:
- Zoll und Einfuhrverbrauchsteuern, die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfasst und aufgeschoben wurden, spätestens am 16. Tag des folgenden Kalendermonats.
- Einfuhrumsatzsteuer am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats [3].
Was die Einfuhrumsatzsteuer sonst ausmacht, erklärt der Ratgeber Einfuhrumsatzsteuer.
Wer ein Aufschubkonto bekommt
Den Zahlungsaufschub kann der Beteiligte selbst bekommen, also Ihr Unternehmen als Importeur, oder ein Dritter wie ein Spediteur [2]. Bewilligt wird er nur, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, und das sieht die Zollverwaltung derzeit bei mindestens 2 Überlassungen im Monat oder 25 im Jahr, die der Antragsteller über den bewilligten Aufschub abwickelt [2]. Ergibt die jährliche Auswertung, dass diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt, wird die Bewilligung widerrufen [2].
Wer seltener einführt, kann die Kontoart Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung beantragen, wenn im Monatsdurchschnitt mindestens 10.000 EUR oder im Jahr 120.000 EUR Einfuhrumsatzsteuer anfallen oder solche Einfuhren geplant sind [2].
Welche Sicherheit der Zoll verlangt
Bevor der Zahlungsaufschub bewilligt wird, muss das Hauptzollamt, das für den Ort Ihrer Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zuständig ist, eine Gesamtsicherheit nach Art. 95 UZK bewilligt haben [2]. Diese Bewilligung bekommen in der Union Ansässige, die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben und das Verfahren regelmäßig nutzen [4].
- Referenzbetrag. Er errechnet sich aus den Abgaben für die regelmäßigen Einfuhren innerhalb von sechs Wochen. Als Aufschubnehmer überwachen Sie selbst, dass der gesicherte Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet [2].
- Form. Die Gesamtsicherheit wird als Verpflichtungserklärung oder als Barsicherheit geleistet [5]. Der Bürge ist ein in der Union ansässiger Dritter; ein in der Union akkreditiertes Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen muss der Zoll nicht eigens zulassen [1].
- Ermäßigung. Für bereits entstandene Abgaben, also beim Zahlungsaufschub, setzt eine ermäßigte Sicherheit eine AEO-C-Bewilligung voraus; möglich ist eine Reduzierung auf 30 Prozent des Referenzbetrags [6].
- Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheit. Ist die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar, kann ihre Zahlung ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden [3]. Auch dafür beantragen Sie beim Hauptzollamt eine Gesamtsicherheit [2].
So beantragen Sie das Aufschubkonto
- Gesamtsicherheit beantragen. Mit dem Formular 0597 beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke erfolgt oder zugänglich ist, zusammen mit Teil II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen; wer eine Verringerung beantragt, reicht grundsätzlich die Teile II bis V ein [4]. Als AEO-Inhaber können Sie auf die erneute Übermittlung verzichten, wenn die Angaben dem Zoll aktuell vorliegen [4].
- Zahlungsaufschub beantragen. Mit dem Formular 0580 bei dem Bewilligungshauptzollamt, das für Ihren Firmensitz zuständig ist: Hannover, Hamburg, Kiel, München, Nürnberg, Stuttgart oder Münster [2]. Beizufügen sind ein aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung, die Kopie des Antrags auf Bewilligung der Gesamtsicherheit und ein vom Kreditinstitut bestätigtes SEPA-Firmenlastschriftmandat (Formular 032020) im Original mit zwei Mehrausfertigungen [2].
- Bewilligung abwarten. Der Zoll bewilligt den laufenden Zahlungsaufschub mit dem Formular 0581 und legt das Merkblatt 0586 bei [2].
- In ATLAS nutzen. Der Aufschub wird in der Anmeldung über den Schlüssel im Feld Zahlungsart beantragt, und der Aufschubnehmer wird in ATLAS über eine eigene Aufschub-BIN authentifiziert [2]. Klären Sie mit Ihrer Zollagentur, dass Ihre Sendungen über Ihr Konto laufen.
Was ohne eigenes Konto anfällt
Ohne eigenes Aufschubkonto zahlt die Zollagentur oder der Paketdienst die Abgaben über das eigene Konto und berechnet dafür ein Entgelt:
- DHL Express Deutschland berechnet für die Nutzung des DHL-eigenen Aufschubkontos standardmäßig 2 Prozent der verauslagten Einfuhrabgaben, mindestens 15,00 EUR zzgl. MwSt. pro abgefertigter Sendung; die Beträge sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen fällig [7].
- Heinrich Koch, Osnabrück, stellt auf verauslagte Einfuhrabgaben, also Zölle und Steuern, 2 Prozent Vorlageprovision in Rechnung, die laut Preisliste nicht abzugsfähig ist [8].
Läuft eine Sendung über Ihr eigenes Aufschubkonto, legt niemand die Abgaben für Sie aus, und das Entgelt für die Auslage entfällt. Dafür stellen Sie selbst die Sicherheit für den Referenzbetrag, soweit sie nicht ermäßigt ist [2] [6]. Was eine Zollagentur sonst pro Anmeldung berechnet, zeigt der Ratgeber Was kostet die Zollabwicklung?, und warum eine Sendung ohne gezahlte oder gesicherte Abgaben stehen bleibt, der Ratgeber Sendung beim Zoll festgehalten.
Quellen
- 1Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 92, 94, 110 und 111, Amtsblatt der Europäischen Union, 2013-10-10. Abgerufen am 2026-10-25.
- 2Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b Unionszollkodex, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
- 3Umsatzsteuergesetz, § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer, Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 2026-10-25.
- 4Bewilligung einer Gesamtsicherheit: Antrag und Bewilligung, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
- 5Bewilligung einer Gesamtsicherheit: Allgemeines, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
- 6Reduzierung der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
- 7Auftragsbedingungen und Gebühren für die Zollabfertigung, 04/2026, DHL Express Germany. Abgerufen am 2026-10-25.
- 8Preisliste für Zolldienstleistungen 2025, Heinrich Koch Internationale Spedition, Osnabrück. Abgerufen am 2026-10-25.
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