Sendung beim Zoll festgehalten: Gründe und Überlassung

Warum der Zoll eine Sendung festhält, welche Unterlagen Sie nachreichen, wie lange die Ware in der Verwahrung bleiben darf und was Lagergeld kostet.

Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-10-25.

Der Zoll hält eine Sendung fest, solange er sie nicht überlassen kann: Eine Unterlage fehlt oder passt nicht zu den anderen, Zollwert oder Ursprung sind zweifelhaft, die Ware ist zur Beschau ausgewählt, eine andere Behörde muss sie erst freigeben, oder die Abgaben sind weder entrichtet noch gesichert [1] [2]. Überlassen wird sie, sobald die Angaben der Zollanmeldung überprüft oder ohne Überprüfung angenommen sind, etwaige Beschränkungen angewandt wurden und die Abgaben entrichtet oder durch eine Sicherheit gedeckt sind [1].

Bis dahin ist die Ware in der vorübergehenden Verwahrung, höchstens 90 Tage [1] [5], und nach den ersten Tagen berechnet der Paketdienst Lagergeld [8].

Warum der Zoll eine Sendung festhält

Der Zoll kann alle Zollkontrollen durchführen, die er für erforderlich hält, und wählt sie, von Stichproben abgesehen, in erster Linie über eine Risikoanalyse aus [1].

Unterlagen fehlen oder passen nicht zusammen

Alle Unterlagen, die für die Zollanmeldung erforderlich sind, müssen bei ihrer Abgabe im Besitz des Anmelders sein, und der Zoll kann sie anfordern oder weitere Unterlagen verlangen [1]. Weichen Handelsrechnung, Packliste und Transportdokument bei Ware, Menge, Gewicht oder Wert voneinander ab, weiß der Zoll nicht, welchem Dokument die Anmeldung folgen soll, und die Ware wartet, bis jemand die Abweichung erklärt.

Zweifel am Zollwert

Hat der Zoll begründete Zweifel, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag entspricht, kann er vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, kann er entscheiden, dass der Zollwert nicht nach dem Transaktionswert ermittelt werden kann [2]. Was in den Zollwert gehört, erklärt der Ratgeber Zollwert berechnen.

Zollbeschau und Proben

Der Zoll kann die Ware beschauen und Muster und Proben entnehmen [1]. Die Beförderung zum Ort der Beschau und alle dafür nötigen Tätigkeiten erfolgen durch den Anmelder oder unter seiner Verantwortung, und er trägt die Kosten [1].

Ursprung und Antidumpingzoll

Ist in der Zollanmeldung ein Ursprung angegeben, kann der Zoll vom Anmelder einen Ursprungsnachweis verlangen und bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise fordern [1]. Auf Waren, für die eine Antidumpingmaßnahme gilt, erhebt die EU zusätzlich zum Drittlandszoll einen Antidumpingzoll, und jede Maßnahme wird für bestimmte Waren in einer eigenen Verordnung festgelegt [9]. Wie Sie Codenummer und Ursprung in TARIC prüfen, steht im Ratgeber Antidumpingzoll.

Kontrollen anderer Behörden

Waren, die in die EU verbracht werden, unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, etwa zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen [1]:

  • Produktvorschriften. Produkte, für die EU-Produktrecht gilt, werden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kontrolliert. Die Überlassung wird ausgesetzt, wenn die vorgeschriebenen Unterlagen fehlen oder begründete Zweifel an ihnen bestehen, wenn das Produkt nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist oder wenn eine CE-Kennzeichnung falsch oder irreführend angebracht wurde [3]. Überlassen wird es, wenn die Marktüberwachungsbehörden nicht innerhalb von vier Arbeitstagen verlangen, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder wenn sie zustimmen [3].
  • Lebensmittel, Tiere und Pflanzen. Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die gelisteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union kontrolliert [4]. Zum zollrechtlich freien Verkehr überlässt der Zoll sie nur gegen ein ordnungsgemäß ausgefülltes GGED, das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument; fehlt es, hält er die Sendung zurück [4].

Keine EORI-Nummer

Ein in der EU ansässiges Unternehmen registriert sich bei den Zollbehörden, die für seinen Sitz zuständig sind [1]. Ohne EORI-Nummer ist die Nutzung von ATLAS grundsätzlich nicht möglich; bis auf Weiteres darf ein Wirtschaftsbeteiligter aber eine Zollanmeldung abgeben, wenn er nachweist, dass er die Nummer beantragt hat [10]. Wie der Antrag geht, steht im Ratgeber EORI-Nummer beantragen.

Abgaben weder entrichtet noch gesichert

Entsteht durch die Überführung in ein Zollverfahren eine Zollschuld, wird die Ware erst überlassen, wenn die Abgaben entrichtet sind oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist [1]. Mit einem Zahlungsaufschub müssen die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet werden [11]; wie Sie ein eigenes Konto dafür bekommen, steht im Ratgeber Aufschubkonto beantragen.

Welche Unterlagen Sie nachreichen

Wer an Zollformalitäten oder Zollkontrollen beteiligt ist, muss dem Zoll auf Verlangen und innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Informationen übermitteln [1]. Schicken Sie sie an den, der die Anmeldung abgegeben hat, meist Ihre Zollagentur, und zwar vollständig:

  • Handelsrechnung, Packliste und Transportdokument, so berichtigt, dass sie übereinstimmen;
  • bei Fragen zum Zollwert, was den Preis belegt: Bestellung oder Vertrag, Zahlungsnachweis und die Kosten, die zusätzlich zum Preis gezahlt wurden, etwa Fracht oder Lizenzgebühren;
  • bei Fragen zum Ursprung den Ursprungsnachweis, auf den sich die Anmeldung stützt;
  • bei einer Produktkontrolle die Unterlagen, die das EU-Recht für dieses Produkt vorschreibt [3];
  • bei Lebensmitteln, Tieren und Pflanzen das GGED der Grenzkontrollstelle [4];

Wie lange die Ware warten darf: 90 Tage

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung und sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen [1]. Eine Fristverlängerung ist laut Zollverwaltung nicht möglich. Kann eine Beschau nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden, ist ihr Ablauf gehemmt, verlängert wird sie aber nicht [5]. An einem nach Art. 115 Abs. 2 UZK-DA zugelassenen Verwahrungsort beträgt die Frist nur drei Tage [5].

Können Waren nicht überlassen werden, weil Unterlagen nicht beigebracht wurden, weil die Beschau aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, nicht stattfinden konnte, weil die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet oder gesichert wurden oder weil Verbote oder Beschränkungen gelten, trifft der Zoll die erforderlichen Maßnahmen bis hin zu Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung; die Kosten trägt der Anmelder [1]. Werden die Förmlichkeiten für die Überführung innerhalb der 90 Tage nicht erfüllt, ist das außerdem ein Pflichtverstoß, durch den eine Zollschuld entsteht [6].

Was Lagergeld und Beschau kosten

  • DHL Express Deutschland. Die zollbedingte Lagerung ist nach dem 3. Tag lagergeldpflichtig, mit 11,00 EUR pro Sendung und Tag und 0,50 EUR pro Kilo und Tag, zzgl. MwSt. [8].
  • Heinrich Koch, Osnabrück. Die Zollbeschau kostet 35,00 EUR pro Mitarbeiter und halbe Stunde am eigenen Terminal [7].

Ein Rechenbeispiel nach der DHL-Liste: Eine Sendung mit 200 Kilo, die zehn Tage wartet, zahlt für sieben Tage, also siebenmal 11,00 EUR plus siebenmal 100,00 EUR, zusammen 777,00 EUR zzgl. MwSt. [8]. Dazu kommen bei einer Beschau die Kosten für Beförderung und Handhabung der Ware, die der Anmelder trägt [1].

Wie Sie das Festhalten vermeiden

Alle Gründe oben haben dieselbe Abhilfe: vollständige, stimmige Unterlagen, bevor die Ware ankommt. Eine Zollanmeldung kann schon vor der voraussichtlichen Gestellung abgegeben werden [1]. Ist sie spätestens bei der Gestellung abgegeben und kann die Ware unmittelbar überlassen werden, muss sie nicht in ein Verwahrungslager [5]. Bevor Ihr Lieferant versendet:

  • prüfen Sie, ob Handelsrechnung, Packliste und Transportdokument Position für Position übereinstimmen;
  • sorgen Sie dafür, dass jede Rechnungsposition die Ware so genau beschreibt, dass sie sich einreihen lässt; der Ratgeber Warenbeschreibung in der Zollanmeldung zeigt, worauf es ankommt;
  • halten Sie den Ursprungsnachweis bereit, wenn Sie einen Präferenzzollsatz beanspruchen;
  • geben Sie Ihrer Zollagentur Ihre EORI-Nummer;
  • vereinbaren Sie, wie die Abgaben gezahlt werden, und schätzen Sie sie mit dem Einfuhrabgaben-Rechner.

Quellen

  1. 1Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 9, 15, 46, 61, 134, 144, 149, 163, 171, 188 bis 190, 194, 195 und 198, Amtsblatt der Europäischen Union, 2013-10-10. Abgerufen am 2026-10-25.
  2. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung des Zollkodex der Union, Artikel 140, Amtsblatt der Europäischen Union, 2015-12-29. Abgerufen am 2026-10-25.
  3. 3Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Artikel 25 bis 27, Amtsblatt der Europäischen Union, 2019-06-25. Abgerufen am 2026-10-25.
  4. 4Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Artikel 47 und 57, Amtsblatt der Europäischen Union, 2017-04-07. Abgerufen am 2026-10-25.
  5. 5Vorübergehende Verwahrung: Allgemeines, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
  6. 6Sonstige Pflichtverstöße, Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
  7. 7Preisliste für Zolldienstleistungen 2025, Heinrich Koch Internationale Spedition, Osnabrück. Abgerufen am 2026-10-25.
  8. 8Auftragsbedingungen und Gebühren für die Zollabfertigung, 04/2026, DHL Express Germany. Abgerufen am 2026-10-25.
  9. 9Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Zusätzliche Zölle: eine Übersicht, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
  10. 10Fragen und Antworten zur EORI-Nummer und Niederlassungsnummer, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.
  11. 11Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b Unionszollkodex, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-25.

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