Einfuhrumsatzsteuer: Erhebung, Steuersatz und Vorsteuerabzug

Wie der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer erhebt, wann 19 oder 7 Prozent gelten, was in die Bemessungsgrundlage gehört und wer sie als Vorsteuer abzieht.

Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-10-24.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer auf Waren, die aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt werden. Der Zoll erhebt sie zusammen mit dem Zoll, mit 19 % oder 7 % auf den Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort [1] [3] [4] [6]. Ein Unternehmen, das die Ware für sein Unternehmen einführt, zieht sie als Vorsteuer ab [7].

Was die Einfuhrumsatzsteuer ist

Die Zollverwaltung erhebt die Einfuhrumsatzsteuer neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern, wenn Waren aus Drittländern eingeführt werden. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer, ist aber eine Verbrauchsteuer und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts, und sie fällt an, gleich ob ein Unternehmen oder eine Privatperson einführt [1]. Für sie gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß [2]. Das betrifft vor allem das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung und die Zahlung [3].

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht deshalb im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle [3]. Sie wird auch dann erhoben, wenn aus zollrechtlichen Gründen kein Zoll anfällt, etwa weil eine Präferenz gilt [3].

Steuersatz: 19 oder 7 Prozent

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % [4]. Ermäßigt auf 7 % ist die Einfuhr der Gegenstände, die in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannt sind [4]. Die Zollverwaltung betont, dass die Anlage ausdrücklich und abschließend ist. Sie nennt als Beispiele bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse, Früchte, Kaffee, Tee und Getreide, aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke [5]. Was nicht in der Anlage steht, unterliegt dem Regelsatz von 19 %, sofern keine Steuerbefreiung gilt [5].

Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer

Grundlage ist der Zollwert der eingeführten Ware [6]. Hinzugerechnet wird, soweit nicht schon enthalten [6]:

  1. die im Ausland für die Ware geschuldeten Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben,
  2. die Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, die bei der Einfuhr auf die Ware entfallen, also der Zoll und zum Beispiel ein Antidumpingzoll, den der Zoll bei der Überführung in den freien Verkehr neben dem Drittlandszoll erhebt [9],
  3. die Vermittlungs- und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,
  4. diese Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort, wenn er beim Entstehen der Steuer schon feststeht.

Ein Beispiel mit runden Zahlen: Zollwert 10.000 EUR, Zoll 400 EUR, Fracht vom Ort des Verbringens bis zum ersten Bestimmungsort 200 EUR. Die Bemessungsgrundlage beträgt 10.600 EUR, die Einfuhrumsatzsteuer bei 19 % also 2.014 EUR. Den Rechenweg mit FOB-Preis zeigt der Ratgeber Einfuhrabgaben berechnen; für eine echte Codenummer rechnet der Einfuhrabgaben-Rechner.

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

Als Vorsteuer abziehen kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind [7]. Berechtigt sind nur Unternehmen, nicht private Endverbraucher und nicht Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird [8]. Nachweisen muss der Unternehmer den Abzug mit einem zollamtlichen Beleg, etwa dem Einfuhrabgabenbescheid, oder einem vom Zollamt bescheinigten Ersatzbeleg. Bei Einfuhren über ATLAS geht das elektronisch oder mit einem Ausdruck des übermittelten Bescheids [8].

Zwei Folgen nennt die Zollverwaltung ausdrücklich. Wer voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann nur die tatsächlich festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer abziehen; wurde sie zu niedrig festgesetzt, etwa weil Beförderungskosten fehlten, ist auch der Abzug niedriger [8]. Wer nicht voll abziehen kann, bekommt keinen späteren Ausgleich; für ihn muss die Bemessungsgrundlage genau ermittelt und mit Kostennachweisen belegt werden [8]. Voll abziehbare Einfuhrumsatzsteuer wird grundsätzlich nicht nacherhoben, erstattet oder erlassen [8].

Zahlungsaufschub und Fälligkeit

Die Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn sie in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist [2]. Ist für sie ein Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b oder c des Unionszollkodex bewilligt, wird sie abweichend vom Zollrecht erst am 26. des zweiten Kalendermonats fällig, der auf den betreffenden Monat folgt [2].

Was die Einfuhrumsatzsteuer verändert

Jede Zahl in der Bemessungsgrundlage kommt aus den Unterlagen der Sendung. Ein falscher Zollwert ändert den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer. Eine andere Codenummer ändert den Zollsatz und damit die Bemessungsgrundlage. Fehlt die Fracht bis zum ersten Bestimmungsort, fehlt sie auch in der Bemessungsgrundlage. Wie Fracht und Versicherung in den Zollwert kommen, erklärt der Ratgeber Zollwert berechnen.

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Quellen

  1. 1Einfuhrumsatzsteuer: Allgemeines, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-24.
  2. 2Umsatzsteuergesetz, § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer, Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 2026-10-24.
  3. 3Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-24.
  4. 4Umsatzsteuergesetz, § 12 Steuersätze, Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 2026-10-24.
  5. 5Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-24.
  6. 6Umsatzsteuergesetz, § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 2026-10-24.
  7. 7Umsatzsteuergesetz, § 15 Vorsteuerabzug, Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 2026-10-24.
  8. 8Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuerabzug, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-24.
  9. 9Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Zusätzliche Zölle: eine Übersicht, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-10-24.

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