Zolltarif Kapitel 21
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN. 6 Positionen und 39 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 17,3 Prozent; 5 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:
a) Gemüsemischungen der Position 0712;
b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);
c) aromatisierter Tee (Position 0902);
d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;
e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
f) Waren der Position 2404;
g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;
h) zubereitete Enzyme der Position 3507.
2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.
3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
2. Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4. Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission).
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.
Positionen und Zollsätze
Position 2101
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: | |||
| 2101 11 00 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate | 9 % | |
| 2101 12 | Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: | ||
| 2101 12 92 | Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee | 11,5 % | |
| 2101 12 98 | andere(49) | 9 % | |
| 2101 20 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: | ||
| 2101 20 20 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate | 6 % | |
| Zubereitungen: | |||
| 2101 20 92 | auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate | 6 % | |
| 2101 20 98 | andere(49) | 6,5 % | |
| 2101 30 | geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: | ||
| geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: | |||
| 2101 30 11 | geröstete Zichorien | 11,5 % | |
| 2101 30 19 | andere | 5,1 % | |
| Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: | |||
| 2101 30 91 | aus gerösteten Zichorien | 14,1 % | |
| 2101 30 99 | andere | 10,8 % |
- (49) Siehe Anhang 1.
Position 2102
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2102 10 | Hefen, lebend: | ||
| 2102 10 10 | ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) | 10,9 % | |
| Backhefen: | |||
| 2102 10 31 | getrocknet(96) | 12 % | |
| 2102 10 39 | andere(96) | 12 % | |
| 2102 10 90 | andere | 14,7 % | |
| 2102 20 | Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: | ||
| Hefen, nicht lebend: | |||
| 2102 20 11 | in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | 8,3 % | |
| 2102 20 19 | andere | 5,1 % | |
| 2102 20 90 | andere | frei | |
| 2102 30 00 | zubereitete Backtriebmittel in Pulverform | 6,1 % |
- (96) Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Position 2103
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2103 10 00 | Sojasoße | 7,7 % | |
| 2103 20 00 | Tomatenketchup und andere Tomatensoßen | 10,2 % | |
| 2103 30 | Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: | ||
| 2103 30 10 | Senfmehl | frei | |
| 2103 30 90 | Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) | 9 % | |
| 2103 90 | andere: | ||
| 2103 90 10 | Mango-Chutney, flüssig | frei | |
| 2103 90 30 | aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger | frei | l alc. 100 % |
| 2103 90 90 | andere | 7,7 % |
Position 2104
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen | 11,5 % | |
| 2104 20 00 | zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | 14,1 % |
Position 2105 00
Speiseeis, auch kakaohaltig:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2105 00 10 | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT | 8,6 % | |
| mit einem Gehalt an Milchfett von: | |||
| 2105 00 91 | 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT | 8 % | |
| 2105 00 99 | 7 GHT oder mehr | 7,9 % |
Position 2106
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2106 10 | Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: | ||
| 2106 10 20 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | 12,8 % | |
| 2106 10 80 | andere(49) | EA | |
| 2106 90 | andere: | ||
| 2106 90 20 | zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen | 17,3 % | l alc. 100 % |
| Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: | |||
| 2106 90 30 | Isoglucosesirup | 42,7 €/100 kg/net mas | |
| andere: | |||
| 2106 90 51 | Lactosesirup | 14 €/100 kg/net | |
| 2106 90 55 | Glucose- und Maltodextrinsirup | 20 €/100 kg/net | |
| 2106 90 59 | andere(95) | 0,4 €/100 kg/net | |
| andere: | |||
| 2106 90 92 | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | 12,8 % | |
| 2106 90 98 | andere(18)(49) | 9 % |
- (49) Siehe Anhang 1.
- (95) Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).
- (18) WTO-Zollkontingent.
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