Allgemeine Vorschriften zum Zolltarif: AV 1 bis 6

Die Allgemeinen Vorschriften 1 bis 6 für die Einreihung in den Zolltarif, in der Reihenfolge, in der sie gelten, mit einem Beispiel je Vorschrift.

Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-09-27.

Die Allgemeinen Vorschriften zum Zolltarif, kurz AV 1 bis 6, sind die sechs Regeln, nach denen jede Ware in die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingereiht wird. Sie stehen als „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“ in Teil I der KN [1], und die Zollverwaltung betont, dass sie für die Einreihung zwingend anzuwenden sind [2]. Die AV 1 bis 4 gelten in ihrer Reihenfolge: Erst wenn eine Vorschrift nicht zum Ergebnis führt, kommt die nächste; AV 5 gilt zusätzlich, AV 6 innerhalb einer Position [1]. In EZT-online sind zu jeder AV die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) hinterlegt, die die Vorschriften Satz für Satz kommentieren, teils ergänzt um Erläuterungen zur KN [3]. Aus diesen Erläuterungen stammen die meisten Beispiele unten.

AV 1: Wortlaut und Anmerkungen zuerst

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, die weiteren AV [1]. Die Erläuterungen betonen, dass dieser Wortlaut Vorrang vor jeder anderen Erwägung hat, und dass zahlreiche Waren allein nach AV 1 eingereiht werden [3].

Beispiel: Ein Speiseteller aus Porzellan wird allein nach AV 1 eingereiht, denn die Position 6911 nennt Geschirr aus Porzellan ausdrücklich [1]. Wie die Kapitelanmerkungen dabei mitwirken, zeigt der Ratgeber Zolltarifnummer ermitteln.

AV 2: unfertige Waren und Stoffmischungen

Nach AV 2 a gilt die Anführung einer Ware auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware hat, und für die fertige Ware, die zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird [1].

Beispiel: Die Erläuterungen nennen ein Fahrrad ohne Sattel oder Reifen und ein zerlegtes Fahrrad, dessen Teile zusammen gestellt werden [3]. Beide werden wie ein vollständiges Fahrrad eingereiht, bei einem Fahrrad ohne Motor also in die Position 8712 [1] [3], nicht als einzelne Teile. Teile, die über die für eine vollständige Ware erforderliche Anzahl hinausgehen, werden gesondert eingereiht [3].

AV 2 b erweitert Positionen, die einen Stoff nennen, auf Mischungen und auf Waren, die nur teilweise aus diesem Stoff bestehen; solche Waren werden nach AV 3 eingereiht [1].

AV 3: wenn zwei Positionen passen

AV 3 kennt drei Methoden, die nacheinander angewendet werden: die genauere Warenbezeichnung, der wesentliche Charakter, die zuletzt genannte Position [3].

AV 3 a, genauere Warenbezeichnung. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor [1]. Elektrische Rasierapparate mit eingebautem Elektromotor gehören deshalb in die Position 8510 und nicht als Handwerkzeug in die Position 8467 oder als Haushaltsgerät in die Position 8509; getuftete Teppiche für Kraftfahrzeuge gehören als Teppiche in die Position 5703, nicht als Kraftfahrzeugzubehör in die Position 8708 [3].

AV 3 b, wesentlicher Charakter. Mischungen, Waren aus verschiedenen Stoffen und Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht [1]. Eine Packung Spaghetti mit geriebenem Käse und Tomatensoße für eine Mahlzeit gehört in die Position 1902 [3]. Löslicher Kaffee im Glas mit einer Keramiktasse und Untertasse in einer Pappschachtel ist dagegen keine solche Zusammenstellung: Jede Ware wird in ihre eigene Position eingereiht, der Kaffee in 2101, Tasse und Untertasse in 6912 [3].

AV 3 c, zuletzt genannte Position. Hilft weder AV 3 a noch AV 3 b, geht die Ware in die Position, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden in der Nomenklatur zuletzt genannt ist [1]. Dasselbe Prinzip steht für Spinnstoffe in Anmerkung 2 A zu Abschnitt XI: Herrscht kein Spinnstoff dem Gewicht nach vor, wird die Ware so eingereiht, als bestünde sie ganz aus dem Spinnstoff der zuletzt genannten Position [1]. Ein Gewebe aus je zur Hälfte Wolle und Baumwolle wird danach wie ein Baumwollgewebe des Kapitels 52 behandelt, weil Kapitel 52 nach Kapitel 51 kommt.

AV 4: die ähnlichste Ware

Waren, die sich nach den vorstehenden AV nicht einreihen lassen, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind [1]. Dafür vergleicht man die Ware mit ähnlichen Waren; die Ähnlichkeit kann von Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendungszweck abhängen [3]. AV 4 ist das letzte Mittel. Eine keramische Ware, die weder Geschirr noch Ziergegenstand noch Baukeramik ist, findet ihren Platz meist schon über den Wortlaut, etwa in der Position 6914 „Andere keramische Waren“ [1].

AV 5: Etuis und Verpackungen

Nach AV 5 a werden Etuis und ähnliche Behältnisse, die für eine bestimmte Ware besonders gestaltet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, wie die Ware eingereiht, wenn sie mit ihr gestellt und üblicherweise mit ihr verkauft werden; das gilt nicht, wenn das Behältnis dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht [1].

Beispiel: Ein Etui für einen Elektrorasierer, mit dem Rasierer gestellt, gehört zur Position 8510 [3]. Eine silberne Teedose mit Tee oder ein keramisches Ziergefäß mit Süßigkeiten fallen dagegen nicht unter AV 5 a [3].

Nach AV 5 b werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie für diese Waren üblich sind; für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind, gilt das nicht verbindlich [1]. Die Erläuterungen zur KN stellen klar, dass übliche Verpackungen für Getränke, Marmeladen, Senf oder Gewürze wie ihr Inhalt eingereiht werden, auch wenn sie wiederverwendbar sind [3].

AV 6: bis zur Unterposition

Innerhalb einer Position sind der Wortlaut der Unterpositionen und ihre Anmerkungen maßgebend, und vergleichbar sind nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe [1]. Die Erläuterungen beschreiben das Verfahren: zuerst die Unterpositionen mit einem Anstrich vergleichen, erst dann die mit zwei [3].

Beispiel: Bei keramischem Geschirr aus Steinzeug wählen Sie in der Position 6912 zuerst zwischen „Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch“ und „andere“, danach unter den Stoffen, und kommen so zu 6912 00 23 [1].

Tarifierung nach AV in der Praxis

Neben den AV sind weitere Entscheidungen heranzuziehen: Avise zum HS, Einreihungsverordnungen, Gerichtsentscheidungen sowie nationale Entscheidungen und Hinweise, und die Erläuterungen zum HS, zu den AV und zur KN dienen als weiteres Hilfsmittel [2]. Eine Tarifierung nach AV wird prüfbar, wenn sie festhält, welche Vorschrift an welcher Stelle den Ausschlag gab. Das gilt auch für einen Vorschlag, der von einer KI kommt, wie der Ratgeber Zolltarifierung mit KI zeigt. Bleibt die Einreihung strittig, helfen vorhandene Entscheidungen weiter; wie Sie sie finden und wann sich eine eigene verbindliche Zolltarifauskunft lohnt, steht im Ratgeber vZTA abfragen.

Athren bereitet den Zollfall aus der Versand-E-Mail vor und schlägt für eindeutige Rechnungspositionen eine Codenummer vor; wo die Rechnung für die Einreihung nicht reicht, fragt Athren nach. Ihr Deklarant prüft und reicht die Anmeldung ein. Athren reicht nichts beim Zoll ein.

Quellen

  1. 1Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926, Kombinierte Nomenklatur 2026, Teil I Titel I Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union, 2025-10-31. Abgerufen am 2026-09-27.
  2. 2Informationen zum Zolltarif und zur Ermittlung der Codenummer, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-09-27.
  3. 3EZT-online, Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (HS und KN), maßgebender Zeitpunkt 27.09.2026, Generalzolldirektion. Abgerufen am 2026-09-27.

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