Zolltarif Kapitel 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE. 16 Positionen und 111 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 8 Prozent.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C - bezogen auf 1 013 Millibar - weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2. Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.

4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).

5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707 99 80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.

2. Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b) „Testbenzin“ - white spirit - (Unterposition 2710 12 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;

c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99 und 2710 20 11 bis 2710 20 90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f) „Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67 und 2710 20 32 bis 2710 20 38) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

- den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);

- den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 10 °C oder mehr beträgt;

- zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 mehr als -10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 und mehr

Viskosität I 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1 580 2 650

V

II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1 580 2 650

Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10-⁶ m² s-¹ nach EN ISO 3104.

Die „Farbe C“ nach Verdünnung im Sinne dieser Anmerkung ist die nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1 500) bestimmte Farbe des Erzeugnisses nach Auffüllung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses auf 100 RHT mit Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung bestimmt werden.

„Biokomponenten“ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67 und 2710 20 32 bis 2710 20 38 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

- der Hundertsatz (Null gilt als ein Hundertsatz) der Destillation bei 250 °C nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86);

- oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach EN ISO 3104;

- oder die Farbe C nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 oder 2710 20 90.

g) „die Biodiesel enthalten“ bedeutet, dass die Waren der Unterposition 2710 20 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).

3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).

4. Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10-⁶ m² s-¹ beträgt oder

b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10-⁶ m² s-¹ beträgt.

5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 12 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 67 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Positionen und Zollsätze

Position 2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:
2701 11 00Anthrazitfrei
2701 12bitumenhaltige Steinkohle:
2701 12 10Kokskohlefrei
2701 12 90anderefrei
2701 19 00andere Steinkohlefrei
2701 20 00Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffefrei

Position 2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2702 10 00Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriertfrei
2702 20 00Braunkohle, agglomeriertfrei

Position 2703 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2703 00 00Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriertfrei

Position 2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2704 00 10Koks und Schwelkoks, aus Steinkohlefrei
2704 00 30Koks und Schwelkoks, aus Braunkohlefrei
2704 00 90anderefrei

Position 2705 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2705 00 00Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffefrei1 000 m³

Position 2706 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2706 00 00Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teerefrei

Position 2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2707 10 00Benzole(50)3 %
2707 20 00Toluole(50)3 %
2707 30 00Xylole(50)3 %
2707 40 00Naphthalinfrei
2707 50 00andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)(50)3 %
andere:
2707 91 00Kreosotöle1,7 %
2707 99andere:
rohe Öle:
2707 99 11rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen1,7 %
2707 99 19anderefrei
2707 99 20schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracenfrei
2707 99 50basische Erzeugnisse1,7 %
2707 99 80Phenole1,2 %
andere:
2707 99 91zum Herstellen von Waren der Position 2803(31)frei
2707 99 99andere1,7 %
  • (50) „Frei“ für alle Verwendungszwecke mit Ausnahme der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2708 10 00Pechfrei
2708 20 00Pechkoksfrei

Position 2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2709 00 10Erdgaskondensatefrei
2709 00 90anderesfrei

Position 2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle:
2710 12Leichtöle und Zubereitungen:
2710 12 11zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)4,7 %
2710 12 15zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11(31)(42)(98)4,7 %
zu anderer Verwendung:
Spezialbenzine:
2710 12 21Testbenzin (white spirit)4,7 %
2710 12 25andere4,7 %
andere:
Motorenbenzin:
2710 12 31Flugbenzin4,7 %
anderes, mit einem Bleigehalt von:
0,013 g/l oder weniger:
2710 12 41mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95(99)4,7 %m³
2710 12 45mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98(99)4,7 %m³
2710 12 49mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr(99)4,7 %m³
2710 12 50mehr als 0,013 g/l(99)4,7 %m³
2710 12 70leichter Flugturbinenkraftstoff4,7 %
2710 12 90andere Leichtöle4,7 %
2710 19andere:
mittelschwere Öle:
2710 19 11zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)4,7 %
2710 19 15zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11(31)(42)(98)4,7 %
zu anderer Verwendung:
Leuchtöl (Kerosin):
2710 19 21Flugturbinenkraftstoff(42)4,7 %
2710 19 25anderes4,7 %
2710 19 29andere4,7 %
Schweröle:
Gasöl:
2710 19 31zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)3,5 %
2710 19 35zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31(31)(42)(98)3,5 %
zu anderer Verwendung:
mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger:
2710 19 42mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHT(188)(100)3,5 %
2710 19 44anderes(100)3,5 %
2710 19 46mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT(100)3,5 %
2710 19 47mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT(100)3,5 %
2710 19 48mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT(100)3,5 %
Heizöle:
2710 19 51zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)3,5 %
2710 19 55zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51(31)(42)(98)3,5 %
zu anderer Verwendung:
2710 19 62mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger3,5 %
2710 19 66mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT3,5 %
2710 19 67mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT3,5 %
Schmieröle; andere Öle:
2710 19 71zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)3,7 %
2710 19 75zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71(31)(42)(98)3,7 %
zu anderer Verwendung:
2710 19 81Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle3,7 %
2710 19 83Hydrauliköle3,7 %
2710 19 85Weißöle, Paraffinum liquidum3,7 %
2710 19 87Getriebeöle3,7 %
2710 19 91Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle3,7 %
2710 19 93Elektroisolieröle3,7 %
2710 19 99andere Schmieröle und andere Öle3,7 %
2710 20Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle:
Gasöl:
2710 20 11mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger(100)3,5 %
2710 20 16mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT(100)3,5 %
2710 20 19mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT(100)3,5 %
Heizöle:
2710 20 32mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger3,5 %
2710 20 38mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT3,5 %
2710 20 90andere Öle3,7 %
Ölabfälle:
2710 91polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend:
2710 91 10polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr enthaltend3,5 %
2710 91 90andere, polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend, auch polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg enthaltend3,5 %
2710 99 00andere(174)3,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (42) Autonomer Zollsatz: frei.
  • (98) Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 (KN).
  • (99) Gemessen bei einer Temperatur von 15 °C.
  • (188) Definition gemäß der Norm EN 16575.
  • (100) Dieser Zollsatz ist autonom für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
  • (174) Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710 99 00 10), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Diese Zollaussetzung unterliegt der Erfüllung der in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
verflüssigt:
2711 11 00Erdgas(42)0,7 %TJ
2711 12Propan:
Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr:
2711 12 11zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff8 %
2711 12 19zu anderer Verwendung(31)frei
anderes:
2711 12 91zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)0,7 %
2711 12 93zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91(31)(42)(98)0,7 %
zu anderer Verwendung:
2711 12 94mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen0,7 %
2711 12 97andere0,7 %
2711 13Butane:
2711 13 10zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)0,7 %
2711 13 30zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10(31)(42)(98)0,7 %
zu anderer Verwendung:
2711 13 91mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen0,7 %
2711 13 97andere0,7 %
2711 14 00Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien(42)0,7 %
2711 19 00andere(42)0,7 %
in gasförmigem Zustand:
2711 21 00Erdgas(42)0,7 %TJ
2711 29 00andere(42)0,7 %
  • (42) Autonomer Zollsatz: frei.
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (98) Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 (KN).

Position 2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2712 10Vaselin:
2712 10 10roh(42)0,7 %
2712 10 90andere2,2 %
2712 20Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT:
2712 20 10synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560frei
2712 20 90andere2,2 %
2712 90andere:
Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse):
2712 90 11roh0,7 %
2712 90 19andere2,2 %
andere:
roh:
2712 90 31zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren(31)(42)0,7 %
2712 90 33zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31(31)(42)(98)0,7 %
2712 90 39zu anderer Verwendung0,7 %
andere:
2712 90 91Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomenfrei
2712 90 99andere2,2 %
  • (42) Autonomer Zollsatz: frei.
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (98) Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 (KN).

Position 2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Petrolkoks:
2713 11 00nicht calciniertfrei
2713 12 00calciniertfrei
2713 20 00Bitumen aus Erdölfrei
2713 90andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:
2713 90 10zum Herstellen von Waren der Position 2803(31)(42)0,7 %
2713 90 90andere0,7 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (42) Autonomer Zollsatz: frei.

Position 2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2714 10 00bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sandefrei
2714 90 00anderefrei

Position 2715 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2715 00 00Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)frei

Position 2716 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2716 00 00Elektrischer Stromfrei1 000 kWh

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