Zolltarif Kapitel 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN. 9 Positionen und 59 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von 3,2 Prozent bis 12 Prozent.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 56 gehören nicht:

a) Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

b) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

e) Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder

f) hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren der Position 9619.

2. Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

Zusätzliche Anmerkung

1. Zu den Unterpositionen 5603 14 20 und 5603 94 20 gehören genadelte Vliese mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 400 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glas von weniger als 10 GHT, in Rollen mit einem Durchmesser von 100 cm bis 130 cm und einer Breite von 95 cm bis 120 cm.

Positionen und Zollsätze

Position 5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus:
5601 21aus Baumwolle:
5601 21 10hydrophil3,8 %
5601 21 90andere3,8 %
5601 22aus Chemiefasern:
5601 22 10Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger3,8 %
5601 22 90andere4 %
5601 29 00andere3,8 %
5601 30 00Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen3,2 %

Position 5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5602 10Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:
weder getränkt, bestrichen, überzogen noch laminiert:
Nadelfilze:
5602 10 11aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53036,7 %
5602 10 19aus anderen Spinnstoffen6,7 %
nähgewirkte Flächenerzeugnisse:
5602 10 31aus Wolle oder feinen Tierhaaren6,7 %
5602 10 38aus anderen Spinnstoffen6,7 %
5602 10 90getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert6,7 %
andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch laminiert:
5602 21 00aus Wolle oder feinen Tierhaaren6,7 %
5602 29 00aus anderen Spinnstoffen6,7 %
5602 90 00andere6,7 %

Position 5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
5603 11mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:
5603 11 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 11 90andere4,3 %
5603 12mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:
5603 12 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 12 90andere4,3 %
5603 13mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:
5603 13 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 13 90andere4,3 %
5603 14mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
5603 14 10bestrichen oder überzogen4,3 %
andere:
5603 14 20Trägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 564,3 %
5603 14 80andere4,3 %
andere:
5603 91mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:
5603 91 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 91 90andere4,3 %
5603 92mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:
5603 92 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 92 90andere4,3 %
5603 93mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:
5603 93 10bestrichen oder überzogen4,3 %
5603 93 90andere4,3 %
5603 94mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
5603 94 10bestrichen oder überzogen4,3 %
andere:
5603 94 20Trägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 564,3 %
5603 94 80andere4,3 %

Position 5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5604 10 00Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen4 %
5604 90andere:
5604 90 10hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen4 %
5604 90 90andere4 %

Position 5605 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5605 00 00Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen4 %

Position 5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5606 00 10„Maschengarne“8 %
andere:
5606 00 91Gimpen5,3 %
5606 00 99andere5,3 %

Position 5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:
5607 21 00Bindegarne oder Pressengarne12 %
5607 29 00andere12 %
aus Polyethylen oder Polypropylen:
5607 41 00Bindegarne oder Pressengarne8 %
5607 49andere:
mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m):
5607 49 11geflochten8 %
5607 49 19andere8 %
5607 49 90mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger8 %
5607 50aus anderen synthetischen Chemiefasern:
aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:
mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m):
5607 50 11geflochten8 %
5607 50 19andere8 %
5607 50 30mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger8 %
5607 50 90aus anderen synthetischen Chemiefasern8 %
5607 90andere:
5607 90 20aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53036 %
5607 90 90andere8 %

Position 5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:
5608 11konfektionierte Fischernetze:
5608 11 20aus Bindfäden, Seilen oder Tauen8 %
5608 11 80andere8 %
5608 19andere:
konfektionierte Netze:
aus Nylon oder anderen Polyamiden:
5608 19 11aus Bindfäden, Seilen oder Tauen8 %
5608 19 19andere8 %
5608 19 30andere8 %
5608 19 90andere8 %
5608 90 00andere8 %

Position 5609 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5609 00 00Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen5,8 %

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