EU-Zollreform: was sich für Zollagenturen ändert
Die EU-Zollreform nach Verordnung (EU) 2026/2108: neuer Zollkodex ab 21. September 2027, EU-Zolldatenplattform ab 2028, Pflicht für alle ab 1. März 2034.
Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-09-27.
Die EU-Zollreform ist die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026. Sie legt einen neuen Zollkodex der Union fest, richtet eine EU-Zollbehörde ein und hebt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf, den Zollkodex, der heute gilt [1]. Veröffentlicht wurde sie am 19. September 2026 im Amtsblatt; sie ist am Tag danach in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027, einzelne Bestimmungen früher oder später [1]. Ihr Kern ist die EU-Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub): Pflicht für den Fernverkauf ab dem 1. Juli 2028, freiwillig für alle anderen Einführer und Ausführer ab dem 1. März 2031 und Pflicht für alle ab dem 1. März 2034 [1]. Bis dahin laufen Zollanmeldungen in Deutschland weiter über ATLAS, soweit nicht die Plattform genutzt wird.
Die Termine der EU-Zollreform
| Datum | Was geschieht |
|---|---|
| 16. September 2026 | Standpunkt des Europäischen Parlaments; Unterzeichnung in Straßburg [1] |
| 19. September 2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [1] |
| 20. September 2026 | Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung [1] |
| 21. September 2027 | Die Verordnung gilt, soweit Bestimmungen kein eigenes Datum haben [1] |
| 1. Juli 2028 | Einführer im Fernverkauf und Nutzer der IOSS-Regelung stellen die Daten über die Plattform bereit [1] |
| 1. März 2031 | Andere Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens können die Plattform statt einer Zollanmeldung nutzen [1] |
| 1. Februar 2034 | Die Funktionen der Plattform müssen spätestens vollständig in Betrieb sein [1] |
| 1. März 2034 | Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens müssen die Plattform nutzen [1] |
Maßgeblich für den Anwendungsbeginn ist Artikel 287 Absatz 2 der Verordnung, der den 21. September 2027 nennt [1]. Bestimmte Artikel gelten bereits seit dem Inkrafttreten, andere erst ab dem 1. Juli 2028 [1]. Bis zum 30. Juni 2028 ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung erforderlich [1].
Was die EU-Zolldatenplattform ist
Die Kommission beschreibt die Plattform als einheitliche digitale Schnittstelle für alle Zollvorgänge in der EU: Sie führt die Ein- und Ausfuhrdaten der Unternehmen zusammen, und Händler sollen Zoll- und Produktinformationen über eine gemeinsame Online-Plattform bereitstellen [2]. Betreiben wird sie die neue EU-Zollbehörde mit Sitz in Lille [1] [2]. Nach der Erwartung der Kommission ersetzt sie nach und nach die IT-Systeme der Mitgliedstaaten [2].
Hintergrund ist die heutige Lage. Einführer in der EU haben es nach Angaben der Kommission mit 27 nationalen Zollverwaltungen und mehr als 111 getrennten IT-Schnittstellen und Systemen zu tun, die nicht unbedingt miteinander verbunden sind [2].
Was sich für Zollagenturen ändert
Die Anmeldung wird zur Datenbereitstellung. Ab dem 1. Juli 2028 sind Bezugnahmen auf die Zollanmeldung so zu verstehen, dass sie je nach Fall die Bereitstellung der Daten über die EU-Zolldatenplattform umfassen, und Bezugnahmen auf den Anmelder so, dass sie den Beförderer, den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens umfassen [1].
Die Zollvertretung bleibt. Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen, in direkter oder indirekter Vertretung [1]. Ein indirekter Zollvertreter, der für einen in der EU ansässigen Einführer handelt, haftet mit diesem gesamtschuldnerisch für dessen Pflichten nach Artikel 27 Absatz 2; handelt er für einen nicht in der EU ansässigen Einführer, gilt er selbst als Einführer [1].
Ein neuer Status. Die Reform schafft geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, bei der Kommission „Trust and Check“ genannt; sie können ihre Einfuhren bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats abwickeln, in dem sie ansässig sind, gleich wo die Waren in die EU gelangen [2]. Ein Zollvertreter mit diesem Status wird als solcher nur anerkannt, wenn er als indirekter Vertreter handelt; als direkter Vertreter nur, wenn auch der Vertretene den Status hat, sonst genießt er die Vorteile eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten [1].
Bewilligungen laufen aus. Die regelmäßige Verwendung der vereinfachten Zollanmeldung, die zentrale Zollabwicklung und die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders können nur noch bis zum 28. Februar 2031 bewilligt werden, und alle diese Bewilligungen enden zum 1. März 2034 [1].
Was bis 2034 bleibt
Bis zum 28. Februar 2034 müssen Standard-Zollanmeldungen alle Angaben enthalten, die das Zollverfahren verlangt, und die erforderlichen Unterlagen müssen bei Abgabe der Anmeldung im Besitz des Anmelders sein [1]. Ebenso lange kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die sämtliche erforderlichen Informationen beibringen und die Waren gestellen kann, und bei Abgabe einer Zollanmeldung ist der Anmelder Schuldner, bei indirekter Vertretung auch die vertretene Person [1].
Die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zum bisherigen Zollkodex gelten weiter, bis die Kommission sie aufhebt [1]. Für eine Zollagentur in Deutschland bedeutet das: Die tägliche Arbeit in ATLAS geht noch Jahre weiter, beschrieben im Ratgeber ATLAS-Einfuhranmeldung vorbereiten.
Was seit 1. Juli 2026 gilt
Im Fernverkauf hat die Änderung schon begonnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 EUR nicht mehr, und die EU erhebt einen vorübergehenden Zoll von 3 EUR je Artikel auf solche Sendungen; die Kommission nennt dafür eine Geltung bis zum 1. Juli 2028 [2].
Wie die Reform für ein bestimmtes Unternehmen gilt, klären der Text der Verordnung und die nationale Zollverwaltung.
Athren bereitet den Zollfall aus der Versand-E-Mail vor; Ihr Deklarant prüft, was offen ist, und reicht die Anmeldung in Ihrer zertifizierten ATLAS-Software ein. Athren reicht nichts beim Zoll ein.
Quellen
- 1Verordnung (EU) 2026/2108 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Amtsblatt der Europäischen Union, 2026-09-19. Abgerufen am 2026-09-27.
- 2EU Customs Reform, Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion. Abgerufen am 2026-09-27.
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