Zolltarif Kapitel 02

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE. 10 Positionen und 248 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 15,4 Prozent; 138 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;

b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410);

c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, - oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten. Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel); d) „Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; e) „Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; f) „Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; g) „Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; h) 1. „crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt; 2. „briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe. B. Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden. C. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde; d) „Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter; e) „Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt; f) „Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck; g) „bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell; h) „spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen; ij) „3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen; k) „middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen. Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten. B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten. Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten. C. Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon. Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt: - durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder - durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt. Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81. D. Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 10 11 und 0209 10 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte. Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde. E. Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen; e) „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen; f) halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen; g) „Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten; h) „halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten. B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4. Es gelten als:

a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 44 21 bis 0207 44 61, 0207 45 21 bis 0207 45 61, 0207 54 21 bis 0207 54 61, 0207 55 21 bis 0207 55 61 und 0207 60 21 bis 0207 60 61: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 27 80, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 54 71, 0207 54 81, 0207 55 71, 0207 55 81 und 0207 60 81;

b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 44 31, 0207 45 31, 0207 54 31, 0207 55 31 und 0207 60 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e) „Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 44 51, 0207 45 51, 0207 54 51, 0207 55 51 und 0207 60 51: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f) „Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 44 61, 0207 45 61, 0207 54 61, 0207 55 61 und 0207 60 61: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g) „Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h) „Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij) „Entenrümpfe oder Gänserümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 44 71, 0207 45 71, 0207 54 71 und 0207 55 71: Enten oder Gänse, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

Positionen und Zollsätze

Position 0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0201 10 00ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0201 20andere Teile, mit Knochen:
0201 20 20„quartiers compensés“(18)12,8 %
0201 20 30Vorderviertel, zusammen oder getrennt(18)12,8 %
0201 20 50Hinterviertel, zusammen oder getrennt(18)12,8 %
0201 20 90anderes(18)12,8 %
0201 30 00ohne Knochen(18)12,8 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0202 10 00ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0202 20andere Teile, mit Knochen:
0202 20 10„quartiers compensés“(18)12,8 %
0202 20 30Vorderviertel, zusammen oder getrennt(18)12,8 %
0202 20 50Hinterviertel, zusammen oder getrennt(18)12,8 %
0202 20 90anderes(18)12,8 %
0202 30ohne Knochen:
0202 30 10Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet(18)12,8 %
0202 30 50als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile(36)(18)12,8 %
0202 30 90anderes(18)12,8 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.
  • (36) Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/139/oj), festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

Position 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
frisch oder gekühlt:
0203 11ganze oder halbe Tierkörper:
0203 11 10von Hausschweinen(18)53,6 €/100 kg/net
0203 11 90anderefrei
0203 12Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
von Hausschweinen:
0203 12 11Schinken und Teile davon(18)77,8 €/100 kg/net
0203 12 19Schultern und Teile davon(18)60,1 €/100 kg/net
0203 12 90anderefrei
0203 19anderes:
von Hausschweinen:
0203 19 11Vorderteile und Teile davon(18)60,1 €/100 kg/net
0203 19 13Kotelettstränge und Teile davon(18)86,9 €/100 kg/net
0203 19 15Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon(18)46,7 €/100 kg/net
anderes:
0203 19 55ohne Knochen(18)86,9 €/100 kg/net
0203 19 59anderes(18)86,9 €/100 kg/net
0203 19 90anderesfrei
gefroren:
0203 21ganze oder halbe Tierkörper:
0203 21 10von Hausschweinen(18)53,6 €/100 kg/net
0203 21 90anderefrei
0203 22Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
von Hausschweinen:
0203 22 11Schinken und Teile davon(18)77,8 €/100 kg/net
0203 22 19Schultern und Teile davon(18)60,1 €/100 kg/net
0203 22 90anderefrei
0203 29anderes:
von Hausschweinen:
0203 29 11Vorderteile und Teile davon(18)60,1 €/100 kg/net
0203 29 13Kotelettstränge und Teile davon(18)86,9 €/100 kg/net
0203 29 15Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon(18)46,7 €/100 kg/net
anderes:
0203 29 55ohne Knochen(18)86,9 €/100 kg/net
0203 29 59anderes(18)86,9 €/100 kg/net
0203 29 90anderesfrei
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0204 10 00ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt(18)12,8 %
anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:
0204 21 00ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0204 22andere Teile mit Knochen:
0204 22 10Vorderteile oder halbe Vorderteile(18)12,8 %
0204 22 30Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden(18)12,8 %
0204 22 50Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke(18)12,8 %
0204 22 90andere(18)12,8 %
0204 23 00ohne Knochen(18)12,8 %
0204 30 00ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren(18)12,8 %
anderes Fleisch von Schafen, gefroren:
0204 41 00ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0204 42andere Teile mit Knochen:
0204 42 10Vorderteile oder halbe Vorderteile(18)12,8 %
0204 42 30Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden(18)12,8 %
0204 42 50Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke(18)12,8 %
0204 42 90andere(18)12,8 %
0204 43ohne Knochen:
0204 43 10von Lämmern(18)12,8 %
0204 43 90anderes(18)12,8 %
0204 50Fleisch von Ziegen:
frisch oder gekühlt:
0204 50 11ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0204 50 13Vorderteile oder halbe Vorderteile(18)12,8 %
0204 50 15Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden(18)12,8 %
0204 50 19Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke(18)12,8 %
anderes:
0204 50 31Teile mit Knochen(18)12,8 %
0204 50 39Teile ohne Knochen(18)12,8 %
gefroren:
0204 50 51ganze oder halbe Tierkörper(18)12,8 %
0204 50 53Vorderteile oder halbe Vorderteile(18)12,8 %
0204 50 55Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden(18)12,8 %
0204 50 59Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke(18)12,8 %
anderes:
0204 50 71Teile mit Knochen(18)12,8 %
0204 50 79Teile ohne Knochen(18)12,8 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0205 00 20frisch oder gekühlt5,1 %
0205 00 80gefroren5,1 %

Position 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0206 10von Rindern, frisch oder gekühlt:
0206 10 10zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen(31)frei
andere:
0206 10 95Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch(18)12,8 %
0206 10 98anderefrei
von Rindern, gefroren:
0206 21 00Zungenfrei
0206 22 00Lebernfrei
0206 29andere:
0206 29 10zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen(31)frei
andere:
0206 29 91Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch(18)12,8 %
0206 29 99anderefrei
0206 30 00von Schweinen, frisch oder gekühltfrei
von Schweinen, gefroren:
0206 41 00Lebernfrei
0206 49 00anderefrei
0206 80andere, frisch oder gekühlt:
0206 80 10zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen(31)frei
andere:
0206 80 91von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln6,4 %
0206 80 99von Schafen oder Ziegenfrei
0206 90andere, gefroren:
0206 90 10zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen(31)frei
andere:
0206 90 91von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln6,4 %
0206 90 99von Schafen oder Ziegenfrei
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
von Hühnern:
0207 11unzerteilt, frisch oder gekühlt:
0207 11 10gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“(18)26,2 €/100 kg/net
0207 11 30gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“(18)29,9 €/100 kg/net
0207 11 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen(18)32,5 €/100 kg/net
0207 12unzerteilt, gefroren:
0207 12 10gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“(18)29,9 €/100 kg/net
0207 12 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen(18)32,5 €/100 kg/net
0207 13Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:
Teile:
0207 13 10ohne Knochen(18)102,4 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 13 20Hälften oder Viertel(18)35,8 €/100 kg/net
0207 13 30ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen(18)26,9 €/100 kg/net
0207 13 40Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen(18)18,7 €/100 kg/net
0207 13 50Brüste und Teile davon(18)60,2 €/100 kg/net
0207 13 60Schenkel und Teile davon(18)46,3 €/100 kg/net
0207 13 70andere(18)100,8 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 13 91Lebern6,4 %
0207 13 99andere18,7 €/100 kg/net
0207 14Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:
Teile:
0207 14 10ohne Knochen(18)102,4 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 14 20Hälften oder Viertel(18)35,8 €/100 kg/net
0207 14 30ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen(18)26,9 €/100 kg/net
0207 14 40Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen(18)18,7 €/100 kg/net
0207 14 50Brüste und Teile davon(18)60,2 €/100 kg/net
0207 14 60Schenkel und Teile davon(18)46,3 €/100 kg/net
0207 14 70andere(18)100,8 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 14 91Lebern6,4 %
0207 14 99andere18,7 €/100 kg/net
von Truthühnern:
0207 24unzerteilt, frisch oder gekühlt:
0207 24 10gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“(18)34 €/100 kg/net
0207 24 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen(18)37,3 €/100 kg/net
0207 25unzerteilt, gefroren:
0207 25 10gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“(18)34 €/100 kg/net
0207 25 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen(18)37,3 €/100 kg/net
0207 26Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:
Teile:
0207 26 10ohne Knochen(18)85,1 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 26 20Hälften oder Viertel(18)41 €/100 kg/net
0207 26 30ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen(18)26,9 €/100 kg/net
0207 26 40Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen(18)18,7 €/100 kg/net
0207 26 50Brüste und Teile davon(18)67,9 €/100 kg/net
Schenkel und Teile davon:
0207 26 60Unterschenkel und Teile davon(18)25,5 €/100 kg/net
0207 26 70andere(18)46 €/100 kg/net
0207 26 80andere(18)83 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 26 91Lebern6,4 %
0207 26 99andere18,7 €/100 kg/net
0207 27Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:
Teile:
0207 27 10ohne Knochen(18)85,1 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 27 20Hälften oder Viertel(18)41 €/100 kg/net
0207 27 30ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen(18)26,9 €/100 kg/net
0207 27 40Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen(18)18,7 €/100 kg/net
0207 27 50Brüste und Teile davon(18)67,9 €/100 kg/net
Schenkel und Teile davon:
0207 27 60Unterschenkel und Teile davon(18)25,5 €/100 kg/net
0207 27 70andere(18)46 €/100 kg/net
0207 27 80andere(18)83 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 27 91Lebern6,4 %
0207 27 99andere18,7 €/100 kg/net
von Enten:
0207 41unzerteilt, frisch oder gekühlt:
0207 41 20gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“38 €/100 kg/net
0207 41 30gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“46,2 €/100 kg/net
0207 41 80gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen51,3 €/100 kg/net
0207 42unzerteilt, gefroren:
0207 42 30gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“46,2 €/100 kg/net
0207 42 80gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen51,3 €/100 kg/net
0207 43 00Fettlebern, frisch oder gekühltfrei
0207 44andere, frisch oder gekühlt:
Teile:
0207 44 10ohne Knochen128,3 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 44 21Hälften oder Viertel56,4 €/100 kg/net
0207 44 31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen26,9 €/100 kg/net
0207 44 41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen18,7 €/100 kg/net
0207 44 51Brüste und Teile davon115,5 €/100 kg/net
0207 44 61Schenkel und Teile davon46,3 €/100 kg/net
0207 44 71Entenrümpfe66 €/100 kg/net
0207 44 81andere123,2 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 44 91Lebern (ausgenommen Fettlebern)6,4 %
0207 44 99andere18,7 €/100 kg/net
0207 45andere, gefroren:
Teile:
0207 45 10ohne Knochen128,3 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 45 21Hälften oder Viertel56,4 €/100 kg/net
0207 45 31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen26,9 €/100 kg/net
0207 45 41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen18,7 €/100 kg/net
0207 45 51Brüste und Teile davon115,5 €/100 kg/net
0207 45 61Schenkel und Teile davon46,3 €/100 kg/net
0207 45 71Entenrümpfe66 €/100 kg/net
0207 45 81andere123,2 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
Lebern:
0207 45 93Fettlebernfrei
0207 45 95andere6,4 %
0207 45 99andere18,7 €/100 kg/net
von Gänsen:
0207 51unzerteilt, frisch oder gekühlt:
0207 51 10gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“45,1 €/100 kg/net
0207 51 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen48,1 €/100 kg/net
0207 52unzerteilt, gefroren:
0207 52 10gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“45,1 €/100 kg/net
0207 52 90gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen48,1 €/100 kg/net
0207 53 00Fettlebern, frisch oder gekühltfrei
0207 54andere, frisch oder gekühlt:
Teile:
0207 54 10ohne Knochen110,5 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 54 21Hälften oder Viertel52,9 €/100 kg/net
0207 54 31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen26,9 €/100 kg/net
0207 54 41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen18,7 €/100 kg/net
0207 54 51Brüste und Teile davon86,5 €/100 kg/net
0207 54 61Schenkel und Teile davon69,7 €/100 kg/net
0207 54 71Gänserümpfe66 €/100 kg/net
0207 54 81andere123,2 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 54 91Lebern (ausgenommen Fettlebern)6,4 %
0207 54 99andere18,7 €/100 kg/net
0207 55andere, gefroren:
Teile:
0207 55 10ohne Knochen110,5 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 55 21Hälften oder Viertel52,9 €/100 kg/net
0207 55 31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen26,9 €/100 kg/net
0207 55 41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen18,7 €/100 kg/net
0207 55 51Brüste und Teile davon86,5 €/100 kg/net
0207 55 61Schenkel und Teile davon69,7 €/100 kg/net
0207 55 71Gänserümpfe66 €/100 kg/net
0207 55 81andere123,2 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
Lebern:
0207 55 93Fettlebernfrei
0207 55 95andere6,4 %
0207 55 99andere18,7 €/100 kg/net
0207 60von Perlhühnern:
0207 60 05unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren49,3 €/100 kg/net
andere, frisch, gekühlt oder gefroren:
Teile:
0207 60 10ohne Knochen128,3 €/100 kg/net
mit Knochen:
0207 60 21Hälften oder Viertel54,2 €/100 kg/net
0207 60 31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen26,9 €/100 kg/net
0207 60 41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen18,7 €/100 kg/net
0207 60 51Brüste und Teile davon115,5 €/100 kg/net
0207 60 61Schenkel und Teile davon46,3 €/100 kg/net
0207 60 81andere123,2 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
0207 60 91Lebern6,4 %
0207 60 99andere18,7 €/100 kg/net
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0208 10von Kaninchen oder Hasen:
0208 10 10von Hauskaninchen6,4 %
0208 10 90anderefrei
0208 30 00von Primaten9 %
0208 40von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia):
0208 40 10Walfleisch6,4 %
0208 40 20Robbenfleisch6,4 %
0208 40 80andere9 %
0208 50 00von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)9 %
0208 60 00von Kamelen (Camelidae)9 %
0208 90andere:
0208 90 10von Haustauben6,4 %
0208 90 30von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)frei
0208 90 60von Rentieren9 %
0208 90 70Froschschenkel6,4 %
0208 90 98andere9 %

Position 0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
0209 10von Schweinen:
Schweinespeck:
0209 10 11frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake21,4 €/100 kg/net
0209 10 19getrocknet oder geräuchert23,6 €/100 kg/net
0209 10 90Schweinefett12,9 €/100 kg/net
0209 90 00andere41,5 €/100 kg/net

Position 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Fleisch von Schweinen:
0210 11Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
von Hausschweinen:
gesalzen oder in Salzlake:
0210 11 11Schinken und Teile davon77,8 €/100 kg/net
0210 11 19Schultern und Teile davon60,1 €/100 kg/net
getrocknet oder geräuchert:
0210 11 31Schinken und Teile davon151,2 €/100 kg/net
0210 11 39Schultern und Teile davon119 €/100 kg/net
0210 11 90andere15,4 %
0210 12Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
von Hausschweinen:
0210 12 11gesalzen oder in Salzlake46,7 €/100 kg/net
0210 12 19getrocknet oder geräuchert77,8 €/100 kg/net
0210 12 90andere15,4 %
0210 19anderes:
von Hausschweinen:
gesalzen oder in Salzlake:
0210 19 10„bacon“-Hälften oder „spencers“68,7 €/100 kg/net
0210 19 20„3/4-sides“ oder „middles“75,1 €/100 kg/net
0210 19 30Vorderteile und Teile davon60,1 €/100 kg/net
0210 19 40Kotelettstränge und Teile davon86,9 €/100 kg/net
0210 19 50anderes86,9 €/100 kg/net
getrocknet oder geräuchert:
0210 19 60Vorderteile und Teile davon119 €/100 kg/net
0210 19 70Kotelettstränge und Teile davon149,6 €/100 kg/net
anderes:
0210 19 81ohne Knochen151,2 €/100 kg/net
0210 19 89anderes151,2 €/100 kg/net
0210 19 90anderes15,4 %
0210 20Fleisch von Rindern:
0210 20 10mit Knochen15,4 %
0210 20 90ohne Knochen15,4 %
andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
0210 91 00von Primaten15,4 %
0210 92von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia):
0210 92 10von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)15,4 %
andere:
0210 92 91Fleisch130 €/100 kg/net
0210 92 92Schlachtnebenerzeugnisse15,4 %
0210 92 99genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen15,4 %
0210 93 00von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)15,4 %
0210 99andere:
Fleisch:
0210 99 10von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet6,4 %
von Schafen und Ziegen:
0210 99 21mit Knochen222,7 €/100 kg/net
0210 99 29ohne Knochen311,8 €/100 kg/net
0210 99 31von Rentieren15,4 %
0210 99 39anderes(18)130 €/100 kg/net
Schlachtnebenerzeugnisse:
von Hausschweinen:
0210 99 41Lebern64,9 €/100 kg/net
0210 99 49andere47,2 €/100 kg/net
von Rindern:
0210 99 51Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch15,4 %
0210 99 59andere12,8 %
andere:
Geflügellebern:
0210 99 71Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlakefrei
0210 99 79andere6,4 %
0210 99 85andere15,4 %
0210 99 90genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen15,4 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.

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Athren macht das aus den Dokumenten

Athren liest die E-Mail zur Sendung mit Handelsrechnung, Packliste und Transportdokument, schlägt für jede eindeutige Rechnungszeile eine Zolltarifnummer vor und stellt eine Frage, wo die Rechnung nicht reicht. Ihr Deklarant prüft, was offen ist, und reicht die Anmeldung ein. Athren reicht nichts beim Zoll ein.

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