Zolltarif Kapitel 15

TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS. 21 Positionen und 137 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 16 Prozent; 10 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Für die Zwecke der Unterposition 1509 30 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.

2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 10 00, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

- Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

- Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

2. A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen. B. Zu den Unterpositionen 1509 20 00, 1509 30 00 und 1509 40 00 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen. 1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 1509 20 00 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist. 2. Zur Unterposition 1509 30 00 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen. 3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 1509 40 00 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen. C. Zur Unterposition 1509 90 00 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 1509 20 00, 1509 30 00 und 1509 40 00 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen. D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 1510 10 00 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist. E. Als Öle der Unterposition 1510 90 00 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 10 00 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.

3. Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.

Positionen und Zollsätze

Position 1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1501 10Schweineschmalz:
1501 10 10zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1501 10 90anderes17,2 €/100 kg/net
1501 20anderes Schweinefett:
1501 20 10zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1501 20 90anderes17,2 €/100 kg/net
1501 90 00anderes11,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1502 10Talg:
1502 10 10zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1502 10 90anderes3,2 %
1502 90anderes:
1502 90 10zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1502 90 90anderes3,2 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Schmalzstearin und Oleostearin:
1503 00 11zu industriellen Zwecken(31)frei
1503 00 19andere5,1 %
1503 00 30Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1503 00 90andere6,4 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1504 10Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen:
1504 10 10mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger3,8 %
andere:
1504 10 91von Heilbuttenfrei
1504 10 99andere(42)3,8 %
1504 20Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:
1504 20 10feste Fraktionen10,9 %
1504 20 90anderefrei
1504 30Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:
1504 30 10feste Fraktionen10,9 %
1504 30 90anderefrei
  • (42) Autonomer Zollsatz: frei.

Position 1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1505 00 10Wollfett, roh3,2 %
1505 00 90anderefrei

Position 1506 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1506 00 00Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertfrei

Position 1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1507 10rohes Öl, auch entschleimt:
1507 10 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
1507 10 90anderes(210)6,4 %
1507 90andere:
1507 90 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1507 90 90andere(210)9,6 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1508 10rohes Öl:
1508 10 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)frei
1508 10 90anderes(210)6,4 %
1508 90andere:
1508 90 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1508 90 90andere(210)9,6 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1509 20 00Natives Olivenöl extra(70)124,5 €/100 kg/net
1509 30 00Natives Olivenöl(70)124,5 €/100 kg/net
1509 40 00andere native Olivenöle122,6 €/100 kg/net
1509 90 00anderes(70)134,6 €/100 kg/net
  • (70) Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.

Position 1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1510 10 00rohes Oliventresteröl110,2 €/100 kg/net
1510 90 00andere160,3 €/100 kg/net

Position 1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1511 10rohes Öl:
1511 10 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1511 10 90anderes3,8 %
1511 90andere:
feste Fraktionen:
1511 90 11in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1511 90 19in anderer Aufmachung10,9 %
andere:
1511 90 91zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)5,1 %
1511 90 99andere9 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:
1512 11rohe Öle:
1512 11 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
andere:
1512 11 91Sonnenblumenöl(210)6,4 %
1512 11 99Safloröl(210)6,4 %
1512 19andere:
1512 19 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1512 19 90andere(210)9,6 %
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:
1512 21rohes Öl, auch von Gossypol befreit:
1512 21 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
1512 21 90anderes(210)6,4 %
1512 29andere:
1512 29 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1512 29 90andere(210)9,6 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:
1513 11rohes Öl:
1513 11 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)2,5 %
anderes:
1513 11 91in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 11 99in anderer Aufmachung6,4 %
1513 19andere:
feste Fraktionen:
1513 19 11in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 19 19in anderer Aufmachung10,9 %
andere:
1513 19 30zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)5,1 %
andere:
1513 19 91in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 19 99in anderer Aufmachung9,6 %
Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:
1513 21rohe Öle:
1513 21 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)3,2 %
andere:
1513 21 30in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 21 90in anderer Aufmachung6,4 %
1513 29andere:
feste Fraktionen:
1513 29 11in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 29 19in anderer Aufmachung10,9 %
andere:
1513 29 30zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)5,1 %
andere:
1513 29 50in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1513 29 90in anderer Aufmachung9,6 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:
1514 11rohe Öle:
1514 11 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
1514 11 90andere(210)6,4 %
1514 19andere:
1514 19 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1514 19 90andere(210)9,6 %
andere:
1514 91rohe Öle:
1514 91 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
1514 91 90andere(210)6,4 %
1514 99andere:
1514 99 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1514 99 90andere(210)9,6 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1515

Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Leinöl und seine Fraktionen:
1515 11 00rohes Öl(210)3,2 %
1515 19andere:
1515 19 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1515 19 90andere(210)9,6 %
Maisöl und seine Fraktionen:
1515 21rohes Öl:
1515 21 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
1515 21 90anderes(210)6,4 %
1515 29andere:
1515 29 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
1515 29 90andere(210)9,6 %
1515 30Rizinusöl und seine Fraktionen:
1515 30 10zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen(31)frei
1515 30 90andere5,1 %
1515 50Sesamöl und seine Fraktionen:
rohes Öl:
1515 50 11zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)3,2 %
1515 50 19anderes6,4 %
andere:
1515 50 91zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)5,1 %
1515 50 99andere9,6 %
1515 60mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen:
rohes Öl:
1515 60 11zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)3,2 %
andere:
1515 60 51fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1515 60 59fest, in anderen Aufmachungen; flüssig6,4 %
andere:
1515 60 60zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)5,1 %
andere:
1515 60 91fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1515 60 99fest, in anderen Aufmachungen; flüssig9,6 %
1515 90andere:
1515 90 11Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionenfrei
Tabaksamenöl und seine Fraktionen:
rohes Öl:
1515 90 21zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1515 90 29anderes6,4 %
andere:
1515 90 31zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)frei
1515 90 39andere9,6 %
andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
rohe Fette und Öle:
1515 90 40zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)3,2 %
andere:
1515 90 51fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger(210)12,8 %
1515 90 59fest, in anderen Aufmachungen; flüssig(210)6,4 %
andere:
1515 90 60zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
andere:
1515 90 91fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger(210)12,8 %
1515 90 99fest, in anderen Aufmachungen; flüssig(210)9,6 %
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1516

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1516 10tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 10 10in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1516 10 90in anderer Aufmachung10,9 %
1516 20pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)3,4 %
andere:
1516 20 91in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger(210)12,8 %
in anderer Aufmachung:
1516 20 95Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln(31)(210)5,1 %
andere:
1516 20 96Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl(210)9,6 %
1516 20 98andere(210)10,9 %
1516 30mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen:
1516 30 91in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 %
1516 30 98andere10,9 %
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1517 10Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT8,3 %
1517 10 90andere16 %
1517 90andere:
1517 90 10mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT8,3 %
andere:
1517 90 91Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen9,6 %
1517 90 93genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art2,9 %
1517 90 99andere16 %

Position 1518 00

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1518 00 10Linoxyn7,7 %
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:
1518 00 31roh(31)(210)3,2 %
1518 00 39andere(31)(210)5,1 %
andere:
1518 00 91tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516(210)7,7 %
andere:
1518 00 95ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen und mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen oder von tierischen, pflanzlichen und mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen(210)2 %
1518 00 99andere(210)7,7 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1520 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1520 00 00Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugenfrei

Position 1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1521 10 00Pflanzenwachsefrei
1521 90andere:
1521 90 10Walrat, auch raffiniert oder gefärbtfrei
Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 91rohfrei
1521 90 99andere2,5 %

Position 1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1522 00 10Degras3,8 %
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:
1522 00 31Soapstock29,9 €/100 kg/net
1522 00 39andere47,8 €/100 kg/net
andere:
1522 00 91Öldrass und Soapstock3,2 %
1522 00 99anderefrei

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