Zolltarif Kapitel 23
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER. 9 Positionen und 64 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 12 Prozent; 32 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.
Anmerkungen
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Unterpositions-Anmerkung
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
2. Zu Unterposition 2306 90 05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:
a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:
- Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
- Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;
b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:
- Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
- Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.
Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.
Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:
- vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
- potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
- Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;
- % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 20 11 bis 0403 20 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.
5. Zu Unterposition 2309 90 20 gehören - mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden - nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:
- 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder
- Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.
Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Positionen und Zollsätze
Position 2301
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2301 10 00 | Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln | frei | |
| 2301 20 00 | Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren | frei |
Position 2302
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2302 10 | von Mais: | ||
| 2302 10 10 | mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger | 44 €/t | |
| 2302 10 90 | andere | 89 €/t | |
| 2302 30 | von Weizen: | ||
| 2302 30 10 | mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt(204)(207) | 44 €/t | |
| 2302 30 90 | andere(204) | 89 €/t | |
| 2302 40 | von anderem Getreide: | ||
| von Reis: | |||
| 2302 40 02 | mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger | 44 €/t | |
| 2302 40 08 | andere | 89 €/t | |
| andere: | |||
| 2302 40 10 | mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt(204)(207) | 44 €/t | |
| 2302 40 90 | andere(204) | 89 €/t | |
| 2302 50 00 | von Hülsenfrüchten | 5,1 % |
- (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
- (207) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 €/t gilt.
Position 2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2303 10 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: | ||
| Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von: | |||
| 2303 10 11 | mehr als 40 GHT(204) | 320 €/t | |
| 2303 10 19 | 40 GHT oder weniger(210) | frei | |
| 2303 10 90 | andere(210) | frei | |
| 2303 20 | ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung: | ||
| 2303 20 10 | ausgelaugte Rübenschnitzel(210) | frei | |
| 2303 20 90 | andere(210) | frei | |
| 2303 30 00 | Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien(210) | frei |
- (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
Position 2304 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2304 00 00 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets(210) | frei |
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
Position 2305 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2305 00 00 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets(210) | frei |
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
Position 2306
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2306 10 00 | aus Baumwollsamen(210) | frei | |
| 2306 20 00 | aus Leinsamen(210) | frei | |
| 2306 30 00 | aus Sonnenblumenkernen(210) | frei | |
| aus Raps- oder Rübsensamen: | |||
| 2306 41 00 | aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen(210) | frei | |
| 2306 49 00 | andere(210) | frei | |
| 2306 50 00 | aus Kokosnüssen (Kopra)(210) | frei | |
| 2306 60 00 | aus Palmnüssen oder Palmkernen(210) | frei | |
| 2306 90 | andere: | ||
| 2306 90 05 | aus Maiskeimen(210) | frei | |
| andere: | |||
| Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl: | |||
| 2306 90 11 | mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger | frei | |
| 2306 90 19 | mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT | 48 €/t | |
| 2306 90 90 | andere(210) | frei |
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
Position 2307 00
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| Weintrub/Weingeläger: | |||
| 2307 00 11 | mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr | frei | |
| 2307 00 19 | anderer | 1,62 €/kg/tot. alc. | |
| 2307 00 90 | Weinstein, roh | frei |
Position 2308 00
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| Traubentrester: | |||
| 2308 00 11 | mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr | frei | |
| 2308 00 19 | anderer | 1,62 €/kg/tot. alc. | |
| 2308 00 40 | Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) | frei | |
| 2308 00 90 | andere(210) | 1,6 % |
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
Position 2309
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2309 10 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
| Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: | |||
| Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: | |||
| keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: | |||
| 2309 10 11 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | frei | |
| 2309 10 13 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT(18) | 498 €/t | |
| 2309 10 15 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT(18) | 730 €/t | |
| 2309 10 19 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr(18) | 948 €/t | |
| mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: | |||
| 2309 10 31 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | frei | |
| 2309 10 33 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT(18) | 530 €/t | |
| 2309 10 39 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr(18) | 888 €/t | |
| mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: | |||
| 2309 10 51 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT(18) | 102 €/t | |
| 2309 10 53 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT(18) | 577 €/t | |
| 2309 10 59 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr(18) | 730 €/t | |
| 2309 10 70 | weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend(18) | 948 €/t | |
| 2309 10 90 | andere | 9,6 % | |
| 2309 90 | andere: | ||
| 2309 90 10 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren | 3,8 % | |
| 2309 90 20 | Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel(210) | frei | |
| andere, einschließlich Vormischungen: | |||
| Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: | |||
| Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: | |||
| keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: | |||
| 2309 90 31 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT(204)(210) | 23 €/t | |
| 2309 90 33 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 498 €/t | |
| 2309 90 35 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT | 730 €/t | |
| 2309 90 39 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr | 948 €/t | |
| mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: | |||
| 2309 90 41 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT(204)(210) | 55 €/t | |
| 2309 90 43 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 530 €/t | |
| 2309 90 49 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 888 €/t | |
| mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: | |||
| 2309 90 51 | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT(204)(210) | 102 €/t | |
| 2309 90 53 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 577 €/t | |
| 2309 90 59 | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 730 €/t | |
| 2309 90 70 | weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend | 948 €/t | |
| andere: | |||
| 2309 90 91 | ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert(210) | 12 % | |
| 2309 90 96 | andere(210) | 9,6 % |
- (18) WTO-Zollkontingent.
- (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
- (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
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