Zolltarif Kapitel 31

DÜNGEMITTEL. 5 Positionen und 33 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 6,5 Prozent.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a) Tierblut der Position 0511;

b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse;

c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2. Zu Position 3102 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

a) folgende Erzeugnisse:

1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4) Ammoniumsulfat, auch rein;

5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8) Harnstoff, auch rein;

b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;

c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3. Zu Position 3103 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

a) folgende Erzeugnisse:

1) Dephosphorationsschlacken;

2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4. Zu Position 3104 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

a) folgende Erzeugnisse:

1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c);

3) Kaliumsulfat, auch rein;

4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.

5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

Positionen und Zollsätze

Position 3101 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3101 00 00Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittelfrei

Position 3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3102 10Harnstoff, auch in wässriger Lösung:
Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes:
3102 10 12in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Harnstoff von mindestens 31,8 GHT, jedoch nicht mehr als 33,2 GHT6,5 %kg N
3102 10 15in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Harnstoff von mehr als 33,2 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT6,5 %kg N
3102 10 19anderer6,5 %kg N
3102 10 90anderer6,5 %kg N
Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):
3102 21 00Ammoniumsulfat6,5 %kg N
3102 29 00andere6,5 %kg N
3102 30Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung:
3102 30 10in wässriger Lösung6,5 %kg N
3102 30 90anderes6,5 %kg N
3102 40Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen:
3102 40 10mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger6,5 %kg N
3102 40 90mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT6,5 %kg N
3102 50 00Natriumnitrat (Natronsalpeter)(102)6,5 %kg N
3102 60 00Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)6,5 %kg N
3102 80 00Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung6,5 %kg N
3102 90 00andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen6,5 %kg N
  • (102) Zollsatz für „natürliches Natriumnitrat aus Chile“ (TARIC-Code 3102 50 00 10): frei. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.

Position 3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Superphosphate:
3103 11 00mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P₂O₅) von 35 GHT oder mehr4,8 %kg P₂O₅
3103 19 00andere4,8 %kg P₂O₅
3103 90 00anderefreikg P₂O₅

Position 3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3104 20Kaliumchlorid:
3104 20 10mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K₂O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stofffreikg K₂O
3104 20 50mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K₂O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stofffreikg K₂O
3104 20 90mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K₂O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stofffreikg K₂O
3104 30 00Kaliumsulfatfreikg K₂O
3104 90 00anderefreikg K₂O

Position 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3105 10 00Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger6,5 %
3105 20mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend:
3105 20 10mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff6,5 %
3105 20 90andere6,5 %
3105 30 00Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)6,5 %
3105 40 00Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt6,5 %
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:
3105 51 00Nitrate und Phosphate enthaltend6,5 %
3105 59 00andere6,5 %
3105 60 00mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend3,2 %
3105 90andere:
3105 90 20mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff(103)6,5 %
3105 90 80andere(103)3,2 %
  • (103) Zollsatz für „natürliches Kaliumnatriumnitrat aus Chile, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff“ (TARIC- Code 3105 90 20 10 und 3105 90 80 10): frei. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.

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