Zolltarif Kapitel 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN. 7 Positionen und 41 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 6,5 Prozent.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche, einschließlich wärmeempfindliche, Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2. Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 52 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

Positionen und Zollsätze

Position 3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3701 10 00für Röntgenaufnahmen6,5 %m²
3701 20 00Sofortbild-Planfilme6,5 %p/st
3701 30 00andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misstfreim²
andere:
3701 91 00für mehrfarbige Aufnahmen6,5 %
3701 99 00anderefrei

Position 3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3702 10 00für Röntgenaufnahmen6,5 %m²
andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger:
3702 31für mehrfarbige Aufnahmen:
3702 31 91Negativfarbfilme mit: - einer Breite von 75 mm bis 105 mm und - einer Länge von 100 m oder mehr zum Herstellen von Sofortbildfilmen(31)freim
3702 31 97andere6,5 %m
3702 32andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion:
mit einer Breite von 35 mm oder weniger:
3702 32 10Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke6,5 %
3702 32 20andere5,3 %
3702 32 85mit einer Breite von mehr als 35 mm6,5 %
3702 39 00andere6,5 %
andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm:
3702 41 00mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen6,5 %m²
3702 42 00mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen6,5 %m²
3702 43 00mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger6,5 %m²
3702 44 00mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm6,5 %m²
andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen:
3702 52 00mit einer Breite von 16 mm oder weniger5,3 %
3702 53 00mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive5,3 %p/st
3702 54 00mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive5 %p/st
3702 55 00mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m5,3 %m
3702 56 00mit einer Breite von mehr als 35 mm6,5 %
andere:
3702 96mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger:
3702 96 10Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke6,5 %
3702 96 90andere5,3 %p/st
3702 97mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m:
3702 97 10Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke6,5 %
3702 97 90andere5,3 %m
3702 98 00mit einer Breite von mehr als 35 mm6,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3703 10 00in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm6,5 %
3703 20 00andere, für mehrfarbige Aufnahmen6,5 %
3703 90 00andere6,5 %

Position 3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3704 00 10Platten und Filmefrei
3704 00 90andere6,5 %

Position 3705 00

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3705 00 10für Offsetreproduktionen5,3 %
3705 00 90anderefrei

Position 3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3706 10mit einer Breite von 35 mm oder mehr:
3706 10 20nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositivefreim
3706 10 99andere Positive(107)6,5 %m
3706 90andere:
3706 90 52nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilmefreim
andere, mit einer Breite von:
3706 90 91weniger als 10 mmfreim
3706 90 9910 mm oder mehr(108)5,4 %m
  • (107) Autonomer Zollsatz: 5 €/100 m.
  • (108) Autonomer Zollsatz: 3,5 €/100 m.

Position 3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3707 10 00Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen6 %
3707 90andere:
3707 90 20Entwickler und Fixiererfrei
3707 90 90anderefrei

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