Zolltarif Kapitel 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS. 26 Positionen und 214 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 6,5 Prozent.

Anmerkungen

1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403;

b) Wachse der Position 2712 oder 3404;

c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);

e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);

ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);

k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

o) Wandverkleidungen der Position 4814;

p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

r) Fantasieschmuck der Position 7117;

s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

u) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

v) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

w) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

x) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

y) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

z) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).

3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d) Silicone (Position 3910);

e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5. Chemisch modifizierte Polymere - das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden - sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c) Regenrinnen und deren Zubehör;

d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2) Die in den Unterpositionen 3901 30, 3901 40, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b) Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1) Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2) Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2. Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

- ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

- aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).

Positionen und Zollsätze

Position 3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3901 10Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94:
3901 10 10lineares Polyethylen6,5 %
3901 10 90anderes6,5 %
3901 20Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr:
3901 20 10Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer relativen Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an: - Aluminium von 50 mg/kg oder weniger, - Calcium von 2 mg/kg oder weniger, - Chrom von 2 mg/kg oder weniger, - Eisen von 2 mg/kg oder weniger, - Nickel von 2 mg/kg oder weniger, - Titan von 2 mg/kg oder weniger, und - Vanadium von 8 mg/kg oder weniger, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen(31)frei
3901 20 90anderes6,5 %
3901 30 00Ethylen-Vinylacetat-Copolymere6,5 %
3901 40 00Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,946,5 %
3901 90andere:
3901 90 30ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitelfrei
3901 90 80andere6,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3902 10 00Polypropylen6,5 %
3902 20 00Polyisobutylen6,5 %
3902 30 00Propylen-Copolymere6,5 %
3902 90andere:
3902 90 10A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitelfrei
3902 90 20Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitelfrei
3902 90 90andere6,5 %

Position 3903

Polymere des Styrols, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Polystyrol:
3903 11 00expandierbar6,5 %
3903 19 00anderes6,5 %
3903 20 00Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)6,5 %
3903 30 00Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)6,5 %
3903 90andere:
3903 90 10Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehrfrei
3903 90 20bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitelfrei
3903 90 90andere6,5 %

Position 3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3904 10 00Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt6,5 %
anderes Poly(vinylchlorid):
3904 21 00nicht weich gemacht6,5 %
3904 22 00weich gemacht6,5 %
3904 30 00Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere6,5 %
3904 40 00andere Copolymere des Vinylchlorids6,5 %
3904 50Polymere des Vinylidenchlorids:
3904 50 10Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometerfrei
3904 50 90andere6,5 %
fluorierte Polymere:
3904 61 00Polytetrafluorethylen6,5 %
3904 69andere:
3904 69 10Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitelfrei
3904 69 20Fluorelastomere FKM6,5 %
3904 69 80andere6,5 %
3904 90 00andere6,5 %

Position 3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Poly(vinylacetat):
3905 12 00in wässriger Dispersion6,5 %
3905 19 00anderes6,5 %
Vinylacetat-Copolymere:
3905 21 00in wässriger Dispersion6,5 %
3905 29 00andere6,5 %
3905 30 00Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend6,5 %
andere:
3905 91 00Copolymere6,5 %
3905 99andere:
3905 99 10Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHTfrei
3905 99 90andere6,5 %

Position 3906

Acrylpolymere in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3906 10 00Poly(methylmethacrylat)6,5 %
3906 90andere:
3906 90 10Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]frei
3906 90 20Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehrfrei
3906 90 30Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHTfrei
3906 90 40Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)frei
3906 90 50Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck(31)frei
3906 90 60Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt5 %
3906 90 90andere6,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3907 10 00Polyacetale6,5 %
andere Polyether:
3907 21 00Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat6,5 %
3907 29andere:
Polyetheralkohole:
3907 29 11Polyethylenglykole6,5 %
3907 29 20andere6,5 %
andere:
3907 29 91Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxidfrei
3907 29 99andere6,5 %
3907 30 00Epoxidharze6,5 %
3907 40 00Polycarbonate6,5 %
3907 50 00Alkydharze6,5 %
Poly(ethylenterephthalat):
3907 61 00mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr6,5 %
3907 69 00andere6,5 %
3907 70 00Poly(milchsäure)6,5 %
andere Polyester:
3907 91ungesättigt:
3907 91 10flüssig6,5 %
3907 91 90andere6,5 %
3907 99andere:
3907 99 05Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyesterfrei
3907 99 10Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)frei
3907 99 80andere6,5 %

Position 3908

Polyamide in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3908 10 00Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,126,5 %
3908 90 00andere6,5 %

Position 3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3909 10 00Harnstoffharze; Thioharnstoffharze6,5 %
3909 20 00Melaminharze6,5 %
andere Aminoharze:
3909 31 00Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI)6,5 %
3909 39 00andere6,5 %
3909 40 00Phenolharze6,5 %
3909 50Polyurethane:
3909 50 10Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehrfrei
3909 50 90andere6,5 %

Position 3910 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3910 00 00Silicone in Primärformen6,5 %

Position 3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3911 10 00Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene6,5 %
3911 20 00Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)6,5 %
3911 90andere:
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert:
3911 90 11Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3,5 %
3911 90 13Poly(thio-1,4-phenylen)frei
3911 90 19andere6,5 %
andere:
3911 90 92Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrolfrei
3911 90 99andere6,5 %

Position 3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Celluloseacetate:
3912 11 00nicht weich gemacht6,5 %
3912 12 00weich gemacht6,5 %
3912 20Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):
nicht weich gemacht:
3912 20 11Collodium und Celloidin6,5 %
3912 20 19andere6 %
3912 20 90weich gemacht6,5 %
Celluloseether:
3912 31 00Carboxymethylcellulose und ihre Salze6,5 %
3912 39andere:
3912 39 20Hydroxypropylcellulosefrei
3912 39 85andere6,5 %
3912 90andere:
3912 90 10Celluloseester6,4 %
3912 90 90andere6,5 %

Position 3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3913 10 00Alginsäure, ihre Salze und Ester5 %
3913 90 00andere6,5 %

Position 3914 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3914 00 00Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen6,5 %

Position 3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3915 10von Polymeren des Ethylens:
3915 10 10mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 (z. B. PE-LD)6,5 %
3915 10 20mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr (z. B. PE-HD)6,5 %
3915 20 00von Polymeren des Styrols6,5 %
3915 30 00von Polymeren des Vinylchlorids6,5 %
3915 90von anderen Kunststoffen:
3915 90 11von Polymeren des Propylens6,5 %
3915 90 20von Polymeren des Ethylenterephthalats (z. B. PET)6,5 %
3915 90 70andere6,5 %

Position 3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3916 10 00aus Polymeren des Ethylens6,5 %
3916 20 00aus Polymeren des Vinylchlorids6,5 %
3916 90aus anderen Kunststoffen:
3916 90 10aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert6,5 %
3916 90 50aus Additionspolymerisationserzeugnissen6,5 %
3916 90 90andere6,5 %

Position 3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3917 10Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:
3917 10 10aus gehärteten Eiweißstoffen5,3 %
3917 10 90aus Cellulosekunststoffen6,5 %
Rohre und Schläuche, nicht biegsam:
3917 21aus Polymeren des Ethylens:
3917 21 10nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet6,5 %
3917 21 90andere6,5 %
3917 22aus Polymeren des Propylens:
3917 22 10nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet6,5 %
3917 22 90andere6,5 %
3917 23aus Polymeren des Vinylchlorids:
3917 23 10nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet6,5 %
3917 23 90andere6,5 %
3917 29 00aus anderen Kunststoffen6,5 %
andere Rohre und Schläuche:
3917 31 00biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten6,5 %
3917 32 00andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke6,5 %
3917 33 00andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken6,5 %
3917 39 00andere6,5 %
3917 40 00Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke6,5 %

Position 3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3918 10aus Polymeren des Vinylchlorids:
3918 10 10bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen6,5 %m²
3918 10 90andere6,5 %m²
3918 90 00aus anderen Kunststoffen6,5 %m²

Position 3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3919 10in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen:
3919 10 12aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen6,3 %
3919 10 15aus Polypropylen6,3 %
3919 10 19andere6,3 %
3919 10 80andere6,5 %
3919 90andere:
3919 90 20selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Artfrei
3919 90 80andere6,5 %

Position 3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3920 10aus Polymeren des Ethylens:
mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:
aus Polyethylen mit einer relativen Dichte von:
weniger als 0,94:
3920 10 23Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen(31)frei
3920 10 24Stretchfolien, nicht bedruckt6,5 %
3920 10 25andere6,5 %
3920 10 280,94 oder mehr6,5 %
3920 10 40andere6,5 %
mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm:
3920 10 81synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittelfrei
3920 10 89andere6,5 %
3920 20aus Polymeren des Propylens:
mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger:
3920 20 21biaxial orientiert6,5 %
3920 20 29andere6,5 %
3920 20 80mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm6,5 %
3920 30 00aus Polymeren des Styrols6,5 %
aus Polymeren des Vinylchlorids:
3920 43mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr:
3920 43 10mit einer Dicke von 1 mm oder weniger6,5 %
3920 43 90mit einer Dicke von mehr als 1 mm6,5 %
3920 49andere:
3920 49 10mit einer Dicke von 1 mm oder weniger6,5 %
3920 49 90mit einer Dicke von mehr als 1 mm6,5 %
aus Acrylpolymeren:
3920 51 00aus Poly(methylmethacrylat)6,5 %
3920 59andere:
3920 59 10Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder wenigerfrei
3920 59 90andere6,5 %
aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:
3920 61 00aus Polycarbonaten6,5 %
3920 62aus Poly(ethylenterephthalat):
mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger:
3920 62 12Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten; Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten(31)(31)frei
3920 62 19andere6,5 %
3920 62 90mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm6,5 %
3920 63 00aus ungesättigten Polyestern6,5 %
3920 69 00aus anderen Polyestern6,5 %
aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:
3920 71 00aus regenerierter Cellulose6,5 %
3920 73aus Celluloseacetaten:
3920 73 10Filmunterlagen in Rollen oder Streifen6,3 %
3920 73 80andere6,5 %
3920 79aus anderen Cellulosederivaten:
3920 79 10aus Vulkanfiber5,7 %
3920 79 90andere6,5 %
aus anderen Kunststoffen:
3920 91 00aus Poly(vinylbutyral)6,1 %
3920 92 00aus Polyamiden6,5 %
3920 93 00aus Aminoharzen6,5 %
3920 94 00aus Phenolharzen6,5 %
3920 99aus anderen Kunststoffen:
aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:
3920 99 21Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtetfrei
3920 99 28andere6,5 %
aus Additionspolymerisationserzeugnissen:
3920 99 52Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder wenigerfrei
3920 99 53Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen(31)frei
3920 99 59andere6,5 %
3920 99 90andere6,5 %
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

Position 3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
aus Zellkunststoff:
3921 11 00aus Polymeren des Styrols6,5 %
3921 12 00aus Polymeren des Vinylchlorids6,5 %
3921 13aus Polyurethanen:
3921 13 10aus Weichschaum6,5 %
3921 13 90andere6,5 %
3921 14 00aus regenerierter Cellulose6,5 %
3921 19 00aus anderen Kunststoffen6,5 %
3921 90andere:
aus Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:
3921 90 10aus Polyester6,5 %
3921 90 30aus Phenolharzen6,5 %
aus Aminoharzen:
geschichtet:
3921 90 41Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten6,5 %
3921 90 43andere6,5 %
3921 90 49andere6,5 %
3921 90 55andere6,5 %
3921 90 60aus Additionspolymerisationserzeugnissen6,5 %
3921 90 90andere6,5 %

Position 3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3922 10 00Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken6,5 %
3922 20 00Klosettsitze und -deckel6,5 %
3922 90 00andere6,5 %

Position 3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3923 10Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren:
3923 10 10Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikelnfrei
3923 10 90andere6,5 %
Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):
3923 21 00aus Polymeren des Ethylens6,5 %
3923 29aus anderen Kunststoffen:
3923 29 10aus Poly(vinylchlorid)6,5 %
3923 29 90andere6,5 %
3923 30Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren:
3923 30 10mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger6,5 %p/st
3923 30 90mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l6,5 %p/st
3923 40Spulen, Spindeln, Garnspulen und ähnliche Warenträger:
3923 40 10Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 85235,3 %
3923 40 90andere6,5 %
3923 50Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse:
3923 50 10Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln6,5 %
3923 50 90andere6,5 %
3923 90 00andere6,5 %

Position 3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3924 10 00Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch6,5 %
3924 90 00andere6,5 %

Position 3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3925 10 00Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l6,5 %
3925 20 00Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen(112)6,5 %p/st
3925 30 00Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon6,5 %
3925 90andere:
3925 90 10Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen6,5 %
3925 90 20Kabelkanäle für elektrische Leitungen6,5 %
3925 90 80andere6,5 %
  • (112) Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

Position 3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
3926 10 00Büro- oder Schulartikel6,5 %
3926 20 00Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)6,5 %
3926 30 00Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen6,5 %
3926 40 00Statuetten und andere Ziergegenstände6,5 %
3926 90andere:
3926 90 50Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse6,5 %
3926 90 60Gesichtsschutzschirme/Visiere6,5 %p/st
3926 90 97andere(113)6,5 %
  • (113) Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (TARIC-Code 3926 90 97 60).

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