Zolltarif Kapitel 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS. 4 Positionen und 23 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 3,7 Prozent.

Anmerkungen

1. Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2. Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41);

c) Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

d) Waren des Kapitels 64;

e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4. Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5. Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

Positionen und Zollsätze

Position 4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4301 10 00von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauenfreip/st
4301 30 00von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauenfreip/st
4301 60 00von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauenfreip/st
4301 80 00andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauenfrei
4301 90 00Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teilefrei

Position 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:
4302 11 00von Nerzenfreip/st
4302 19andere:
4302 19 15von Bibern, Bisamratten oder Füchsenfreip/st
4302 19 35von Kaninchen oder Hasenfreip/st
von Hundsrobben oder Ohrenrobben:
4302 19 41von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)2,2 %p/st
4302 19 49andere2,2 %p/st
von Schafen und Lämmern:
4302 19 75von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmernfreip/st
4302 19 80andere2,2 %p/st
4302 19 99andere2,2 %
4302 20 00Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetztfrei
4302 30ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt:
4302 30 10„ausgelassene“ Pelzfelle2,7 %
andere:
4302 30 25von Kaninchen oder Hasen2,2 %p/st
von Hundsrobben oder Ohrenrobben:
4302 30 51von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)2,2 %p/st
4302 30 55andere2,2 %p/st
4302 30 99andere2,2 %

Position 4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4303 10Kleidung und Bekleidungszubehör:
4303 10 10aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)3,7 %
4303 10 90andere3,7 %
4303 90 00andere3,7 %

Position 4304 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4304 00 00Künstliches Pelzwerk und Waren daraus3,2 %

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