Zolltarif Kapitel 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE. 22 Positionen und 149 achtstellige Codenummern, alle Zeilen zollfrei.

Anmerkungen

1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2. Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 30;

b) Prägefolien der Position 3212;

c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind (Kapitel 33);

d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

l) Waren des Kapitels 64 oder 65;

m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);

o) Waren der Position 9209;

p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder

q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen).

3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.

5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

A. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

a) einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2) sind in der Masse gefärbt oder

b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2) sind in der Masse gefärbt oder

c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder

d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m²/g oder weniger oder

e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m²/g oder weniger.

B. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

a) sind in der Masse gefärbt oder

b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

1) eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger oder

2) eine Dicke von mehr als 225 bis 508 Mikrometer (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder

c) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9. Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:

a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder

4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.

10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

Quadratmetergewicht (g/m²) Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa)

115 393

125 417

200 637

300 824

400 961

2. Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a) der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m²/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

b) die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

Quadratmetergewicht (g/m²) Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN) Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m)

Maschinenrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung Querrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung

60 700 1 510 1,9 6,0

70 830 1 790 2,3 7,2

80 965 2 070 2,8 8,3

100 1 230 2 635 3,7 10,6

115 1 425 3 060 4,4 12,3

3. Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an aus einer Kombination mechanischem und chemischem ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m², bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4. Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m² bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5. Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m²/g oder mehr.

6. Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m²/g oder mehr.

7. Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m² oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

Positionen und Zollsätze

Position 4801 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4801 00 00Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogenfrei

Position 4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4802 10 00Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)frei
4802 20 00Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappenfrei
4802 40Tapetenrohpapier:
4802 40 10ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermengefrei
4802 40 90anderefrei
andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:
4802 54 00mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 gfrei
4802 55mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:
4802 55 15mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 gfrei
4802 55 25mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 gfrei
4802 55 30mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 gfrei
4802 55 90mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehrfrei
4802 56mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:
4802 56 20auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)frei
4802 56 80anderefrei
4802 57 00andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 gfrei
4802 58mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
4802 58 10in Rollenfrei
4802 58 90anderefrei
andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:
4802 61in Rollen:
4802 61 15mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermengefrei
4802 61 80anderefrei
4802 62 00in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messenfrei
4802 69 00anderefrei

Position 4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4803 00 10Zellstoffwattefrei
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von:
4803 00 3125 g oder wenigerfrei
4803 00 39mehr als 25 gfrei
4803 00 90anderefrei

Position 4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Kraftliner:
4804 11ungebleicht:
mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:
4804 11 11mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 gfrei
4804 11 15mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 gfrei
4804 11 19mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehrfrei
4804 11 90anderefrei
4804 19anderer:
mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:
aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von:
4804 19 12weniger als 175 gfrei
4804 19 19175 g oder mehrfrei
4804 19 30anderefrei
4804 19 90anderefrei
Kraftsackpapier:
4804 21ungebleicht:
4804 21 10mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermengefrei
4804 21 90anderesfrei
4804 29anderes:
4804 29 10mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermengefrei
4804 29 90anderesfrei
andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:
4804 31ungebleicht:
mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:
4804 31 51Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zweckefrei
4804 31 58anderefrei
4804 31 80anderefrei
4804 39andere:
mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:
4804 39 51in der Masse einheitlich gebleichtfrei
4804 39 58anderefrei
4804 39 80anderefrei
andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:
4804 41ungebleicht:
4804 41 91sog. „saturating kraft“frei
4804 41 98anderefrei
4804 42 00in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermengefrei
4804 49 00anderefrei
andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
4804 51 00ungebleichtfrei
4804 52 00in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermengefrei
4804 59andere:
4804 59 10mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermengefrei
4804 59 90anderefrei

Position 4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Wellenpapier:
4805 11 00Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)frei
4805 12 00Strohpapier für die Welle der Wellpappefrei
4805 19anderes:
4805 19 10Wellenstofffrei
4805 19 90anderesfrei
Testliner (wiederaufbereiteter Liner):
4805 24 00mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder wenigerfrei
4805 25 00mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 gfrei
4805 30 00Sulfitpackpapierfrei
4805 40 00Filterpapier und Filterpappefrei
4805 50 00Filzpapier und Filzpappefrei
andere:
4805 91 00mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder wenigerfrei
4805 92 00mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 gfrei
4805 93mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
4805 93 20aus wiederaufbereitetem Papierfrei
4805 93 80anderefrei

Position 4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4806 10 00Pergamentpapier und -pappefrei
4806 20 00Pergamentersatzpapierfrei
4806 30 00Naturpauspapierfrei
4806 40Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere:
4806 40 10Pergaminpapierfrei
4806 40 90anderefrei

Position 4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4807 00 30aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehenfrei
4807 00 80anderefrei

Position 4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4808 10 00Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiertfrei
4808 40 00Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiertfrei
4808 90 00anderefrei

Position 4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4809 20 00präpariertes Durchschreibepapierfrei
4809 90 00anderesfrei

Position 4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:
4810 13 00in Rollenfrei
4810 14 00in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messenfrei
4810 19 00anderefrei
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:
4810 22 00leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“frei
4810 29andere:
4810 29 30in Rollenfrei
4810 29 80anderefrei
Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:
4810 31 00in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder wenigerfrei
4810 32in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
4810 32 10mit Kaolin gestrichen oder überzogenfrei
4810 32 90anderefrei
4810 39 00anderefrei
andere Papiere und Pappen:
4810 92Multiplex:
4810 92 10jede Lage gebleichtfrei
4810 92 30mit nur einer gebleichten Außenlagefrei
4810 92 90anderefrei
4810 99andere:
4810 99 10Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogenfrei
4810 99 80anderefrei

Position 4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4811 10 00Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiertfrei
Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:
4811 41selbstklebend:
4811 41 20mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichenfrei
4811 41 90anderefrei
4811 49 00anderefrei
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:
4811 51 00gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 gfrei
4811 59 00anderefrei
4811 60 00Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränktfrei
4811 90 00andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasernfrei

Position 4812 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4812 00 00Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstofffrei

Position 4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4813 10 00in Form von Heftchen oder Hülsenfrei
4813 20 00in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder wenigerfrei
4813 90anderes:
4813 90 10in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cmfrei
4813 90 90anderesfrei

Position 4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4814 20 00Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurdefrei
4814 90andere:
4814 90 10Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogenfrei
4814 90 70anderefrei

Position 4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4816 20 00präpariertes Durchschreibepapierfrei
4816 90 00anderefrei

Position 4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4817 10 00Briefumschlägefrei
4817 20 00Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkartenfrei
4817 30 00Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappefrei

Position 4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4818 10Toilettenpapier:
4818 10 10mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder wenigerfrei
4818 10 90mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 gfrei
4818 20Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher:
4818 20 10Taschentücher und Abschminktücherfrei
Handtücher:
4818 20 91in Rollenfrei
4818 20 99anderefrei
4818 30 00Tischtücher und Serviettenfrei
4818 50 00Kleidung und Bekleidungszubehörfrei
4818 90andere:
4818 90 10Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauffrei
4818 90 90anderefrei

Position 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4819 10 00Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappefrei
4819 20 00Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappefrei
4819 30 00Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehrfrei
4819 40 00andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllenfrei
4819 50 00andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllenfrei
4819 60 00Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Artfrei

Position 4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4820 10Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen:
4820 10 10Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücherfrei
4820 10 30Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendariumfrei
4820 10 50Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendariumfrei
4820 10 90anderefrei
4820 20 00Heftefrei
4820 30 00Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckelfrei
4820 40 00Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapierfrei
4820 50 00Alben für Muster oder für Sammlungenfrei
4820 90 00anderefrei

Position 4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4821 10bedruckt:
4821 10 10selbstklebendfrei
4821 10 90anderefrei
4821 90andere:
4821 90 10selbstklebendfrei
4821 90 90anderefrei

Position 4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4822 10 00zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnenfrei
4822 90 00anderefrei

Position 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
4823 20 00Filterpapier und Filterpappefrei
4823 40 00Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheibenfrei
Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:
4823 61 00aus Bambusfrei
4823 69andere:
4823 69 10Tabletts, Schüsseln und Tellerfrei
4823 69 90anderefrei
4823 70formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff:
4823 70 10Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eierfrei
4823 70 90anderefrei
4823 90andere:
4823 90 40Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zweckenfrei
4823 90 85anderefrei

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