Zolltarif Kapitel 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER LAMINIERTE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN. 11 Positionen und 43 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 8 Prozent.

Anmerkungen

1. Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2. Zu Position 5903 gehören:

a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.

4. Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder - bei fehlender Unterlage - auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

5. Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:

a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe,

- mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger; oder

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

6. Zu Position 5907 gehören nicht:

a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

7. Zu Position 5910 gehören nicht:

a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

- Müllergaze;

- Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren;

- Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

- Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

- Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

Positionen und Zollsätze

Position 5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5901 10 00Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art6,5 %m²
5901 90 00andere6,5 %m²

Position 5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5902 10aus Nylon oder anderen Polyamiden:
5902 10 10mit Kautschuk getränkt5,6 %m²
5902 10 90andere8 %m²
5902 20aus Polyestern:
5902 20 10mit Kautschuk getränkt5,6 %m²
5902 20 90andere8 %m²
5902 90andere:
5902 90 10mit Kautschuk getränkt5,6 %m²
5902 90 90andere8 %m²

Position 5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5903 10mit Poly(vinylchlorid):
5903 10 10getränkt8 %m²
5903 10 90bestrichen, überzogen oder laminiert8 %m²
5903 20mit Polyurethan:
5903 20 10getränkt8 %m²
5903 20 90bestrichen, überzogen oder laminiert8 %m²
5903 90andere:
5903 90 10getränkt8 %m²
bestrichen, überzogen oder laminiert:
5903 90 91mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen8 %m²
5903 90 99andere8 %m²

Position 5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5904 10 00Linoleum5,3 %m²
5904 90 00andere5,3 %m²

Position 5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5905 00 10aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend5,8 %
andere:
5905 00 30aus Flachs8 %
5905 00 50aus Jute4 %
5905 00 70aus Chemiefasern8 %
5905 00 90andere6 %

Position 5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5906 10 00Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger4,6 %
andere:
5906 91 00aus Gewirken oder Gestricken6,5 %
5906 99andere:
5906 99 10gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 5 c) zu diesem Kapitel8 %
5906 99 90andere5,6 %

Position 5907 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5907 00 00Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen4,9 %m²

Position 5908 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5908 00 00Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt5,6 %

Position 5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5909 00 10aus synthetischen Chemiefasern6,5 %
5909 00 90aus anderen Spinnstoffen6,5 %

Position 5910 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5910 00 00Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt5,1 %

Position 5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
5911 10 00Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen5,3 %
5911 20 00Müllergaze, auch konfektioniert(119)4,6 %
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):
5911 31mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g:
aus Seide oder Chemiefasern:
5911 31 11Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)5,8 %m²
5911 31 19andere5,8 %
5911 31 90aus anderen Spinnstoffen4,4 %
5911 32mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr:
aus Seide oder Chemiefasern:
5911 32 11Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Pressfilze)5,8 %m²
5911 32 19andere5,8 %m²
5911 32 90aus anderen Spinnstoffen4,4 %
5911 40 00Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren6 %
5911 90andere:
5911 90 10aus Filz6 %
andere:
5911 90 91selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Artfrei
5911 90 99andere6 %
  • (119) Die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

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