Zolltarif Kapitel 67
ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN. 4 Positionen und 8 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von 1,7 Prozent bis 4,7 Prozent.
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:
a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911);
b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);
c) Schuhe (Kapitel 64);
d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);
e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);
f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).
2. Zu Position 6701 gehören nicht:
a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;
b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;
c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.
3. Zu Position 6702 gehören nicht:
a) Waren aus Glas (Kapitel 70);
b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.
Positionen und Zollsätze
Position 6701 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 6701 00 00 | Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) | 2,7 % |
Position 6702
Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 6702 10 00 | aus Kunststoff | 4,7 % | |
| 6702 90 00 | aus anderen Stoffen | 4,7 % |
Position 6703 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 6703 00 00 | Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet | 1,7 % |
Position 6704
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| aus synthetischen Spinnstoffen: | |||
| 6704 11 00 | vollständige Perücken | 2,2 % | |
| 6704 19 00 | andere | 2,2 % | |
| 6704 20 00 | aus Menschenhaaren | 2,2 % | |
| 6704 90 00 | aus anderen Stoffen | 2,2 % |
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