Zolltarif Kapitel 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN. 4 Positionen und 8 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von 1,7 Prozent bis 4,7 Prozent.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:

a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

c) Schuhe (Kapitel 64);

d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2. Zu Position 6701 gehören nicht:

a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3. Zu Position 6702 gehören nicht:

a) Waren aus Glas (Kapitel 70);

b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

Positionen und Zollsätze

Position 6701 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
6701 00 00Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)2,7 %

Position 6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
6702 10 00aus Kunststoff4,7 %
6702 90 00aus anderen Stoffen4,7 %

Position 6703 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
6703 00 00Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet1,7 %

Position 6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
aus synthetischen Spinnstoffen:
6704 11 00vollständige Perücken2,2 %
6704 19 00andere2,2 %
6704 20 00aus Menschenhaaren2,2 %
6704 90 00aus anderen Stoffen2,2 %

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