Zolltarif Kapitel 71
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN. 18 Positionen und 58 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 4 Prozent.
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:
a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:
a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);
b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);
e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind;
f) Waren der Position 4303 oder 4304;
g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;
ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;
k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);
l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;
o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:
a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;
c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:
a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).
Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch - abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
2. Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.
Positionen und Zollsätze
Position 7101
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7101 10 00 | echte Perlen | frei | g |
| Zuchtperlen: | |||
| 7101 21 00 | roh | frei | g |
| 7101 22 00 | bearbeitet | frei | g |
Position 7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7102 10 00 | nicht sortiert | frei | c/k |
| Industriediamanten: | |||
| 7102 21 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen | frei | c/k |
| 7102 29 00 | andere | frei | c/k |
| andere: | |||
| 7102 31 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen | frei | c/k |
| 7102 39 00 | andere | frei | c/k |
Position 7103
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7103 10 00 | roh oder nur gesägt oder grob geformt | frei | |
| anders bearbeitet: | |||
| 7103 91 00 | Rubine, Saphire und Smaragde | frei | g |
| 7103 99 00 | andere | frei | g |
Position 7104
Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7104 10 00 | piezoelektrischer Quarz | frei | g |
| andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt: | |||
| 7104 21 00 | Diamanten | frei | g |
| 7104 29 00 | andere | frei | g |
| andere: | |||
| 7104 91 00 | Diamanten | frei | g |
| 7104 99 00 | andere | frei | g |
Position 7105
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7105 10 00 | von Diamanten | frei | g |
| 7105 90 00 | andere | frei | g |
Position 7106
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7106 10 00 | Pulver | frei | g |
| anderes: | |||
| 7106 91 00 | in Rohform | frei | g |
| 7106 92 00 | als Halbzeug | frei | g |
Position 7107 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7107 00 00 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug | frei |
Position 7108
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| zu nicht monetären Zwecken: | |||
| 7108 11 00 | Pulver | frei | g |
| 7108 12 00 | in Rohform | frei | g |
| 7108 13 | als Halbzeug: | ||
| 7108 13 10 | Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm | frei | g |
| 7108 13 80 | anderes | frei | g |
| 7108 20 00 | zu monetären Zwecken | frei | g |
Position 7109 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7109 00 00 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug | frei |
Position 7110
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| Platin: | |||
| 7110 11 00 | in Rohform oder als Pulver | frei | g |
| 7110 19 | anderes: | ||
| 7110 19 10 | Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm | frei | g |
| 7110 19 80 | anderes | frei | g |
| Palladium: | |||
| 7110 21 00 | in Rohform oder als Pulver | frei | g |
| 7110 29 00 | anderes | frei | g |
| Rhodium: | |||
| 7110 31 00 | in Rohform oder als Pulver | frei | g |
| 7110 39 00 | anderes | frei | g |
| Iridium, Osmium und Ruthenium: | |||
| 7110 41 00 | in Rohform oder als Pulver | frei | g |
| 7110 49 00 | anderes | frei | g |
Position 7111 00 00
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7111 00 00 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug | frei |
Position 7112
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, ausgenommen Waren der Position 8549:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7112 30 00 | Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend | frei | |
| andere: | |||
| 7112 91 00 | von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) | frei | |
| 7112 92 00 | von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) | frei | |
| 7112 99 00 | andere | frei |
Position 7113
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert: | |||
| 7113 11 00 | aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert | 2,5 % | g |
| 7113 19 00 | aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert | 2,5 % | g |
| 7113 20 00 | aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen | 4 % |
Position 7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert: | |||
| 7114 11 00 | aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert | 2 % | g |
| 7114 19 00 | aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert | 2 % | g |
| 7114 20 00 | aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen | 2 % |
Position 7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7115 10 00 | Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin | frei | |
| 7115 90 00 | andere | 3 % |
Position 7116
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7116 10 00 | aus echten Perlen oder Zuchtperlen | frei | g |
| 7116 20 | aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten): | ||
| 7116 20 11 | Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör | frei | g |
| 7116 20 80 | andere | 2,5 % | g |
Position 7117
Fantasieschmuck:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert: | |||
| 7117 11 00 | Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe | 4 % | |
| 7117 19 00 | anderer | 4 % | |
| 7117 90 00 | anderer | 4 % |
Position 7118
Münzen:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 7118 10 00 | Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel | frei | g |
| 7118 90 00 | andere | frei | g |
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