Zolltarif Kapitel 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON. 6 Positionen und 39 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 7,7 Prozent.

Anmerkungen

1. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ jedes Luftfahrzeug, außer jene der Position 8801, die dazu bestimmt sind, ohne einen Piloten an Bord geflogen zu werden. Sie können so konstruiert sein, dass sie eine Nutzlast tragen oder mit fest eingebauten Digitalkameras oder anderen Geräten ausgerüstet werden können, sodass sie in der Lage sind, während des Flugs funktionellen Zwecken zu dienen.

Der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ umfasst jedoch kein Flugspielzeug, das ausschließlich zur Unterhaltung dient (Position 9503).

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

2. Im Sinne der Unterpositionen 8806 21 bis 8806 24 und 8806 91 bis 8806 94 bezeichnet der Ausdruck „Starthöchstgewicht“ das Höchstgewicht der Maschine im normalen Flugbetrieb beim Start, einschließlich des Gewichts der Nutzlast, der Ausrüstung und des Treibstoffs.

Positionen und Zollsätze

Position 8801 00

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
8801 00 10Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter3,7 %p/st
8801 00 90andere2,7 %p/st

Position 8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge), ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge der Position 8806; Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Hubschrauber:
8802 11 00mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger7,5 %p/st
8802 12 00mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg2,7 %p/st
8802 20 00Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger7,7 %p/st
8802 30 00Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg2,7 %p/st
8802 40 00Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg2,7 %p/st
8802 60Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten):
8802 60 11Telekommunikationssatellitenfreip/st
8802 60 19andere4,2 %p/st
8802 60 90Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge4,2 %p/st

Position 8804 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
8804 00 00Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör2,7 %

Position 8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
8805 10Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon:
8805 10 10Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon2,7 %
8805 10 90andere1,7 %
Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon:
8805 21 00Luftkampfsimulatoren und Teile davonfrei
8805 29 00anderefrei

Position 8806

Unbemannte Luftfahrzeuge:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
8806 10zur Beförderung von Passagieren bestimmt:
8806 10 10mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger7,5 %p/st
8806 10 90mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg2,7 %p/st
andere, ausschließlich für ferngesteuerten Flug:
8806 21mit einem Starthöchstgewicht von 250 g oder weniger:
8806 21 10Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 8525 89, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotosfreip/st
8806 21 90andere7,5 %p/st
8806 22mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g bis 7 kg:
8806 22 10Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 8525 89, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotosfreip/st
8806 22 90andere7,5 %p/st
8806 23 00mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 7 kg bis 25 kg7,5 %p/st
8806 24 00mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 25 kg bis 150 kg7,5 %p/st
8806 29andere:
8806 29 10mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger7,5 %p/st
8806 29 20mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg2,7 %p/st
andere:
8806 91 00mit einem Starthöchstgewicht von 250 g oder weniger7,5 %p/st
8806 92 00mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g bis 7 kg7,5 %p/st
8806 93 00mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 7 kg bis 25 kg7,5 %p/st
8806 94 00mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 25 kg bis 150 kg7,5 %p/st
8806 99andere:
8806 99 10mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger7,5 %p/st
8806 99 20mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg2,7 %p/st

Position 8807

Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
8807 10 00Propeller und Rotoren, Teile davon(127)2,7 %
8807 20 00Fahrgestelle und Teile davon(127)2,7 %
8807 30 00andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen(127)2,7 %
8807 90andere:
8807 90 10von Drachen1,7 %
von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten):
8807 90 21von Telekommunikationssatellitenfrei
8807 90 29andere1,7 %
8807 90 30von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge1,7 %
8807 90 90andere(127)2,7 %
  • (127) Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).

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