Ursprungserklärung auf der Rechnung: was die Einfuhr prüft
Die Ursprungserklärung auf der Rechnung aus Sicht der Einfuhr: Wortlaut, Wertgrenze, Fristen, ATLAS-Codes und wer über die Präferenz entscheidet.
Von Lucas Duys. Veröffentlicht am 2026-09-27.
Die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ein Präferenznachweis, den der Ausführer selbst auf die Rechnung oder ein anderes Handelspapier setzt; anders als die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stellt sie keine Zollstelle aus [1]. Auf ihrer Grundlage kann bei der Einfuhr ein Präferenzzollsatz beantragt werden. Bis zu einer Wertgrenze, in der Regel 6.000 Euro, darf jeder Ausführer sie ausfertigen, darüber nur ein ermächtigter oder registrierter Ausführer [1]. Bei der Einfuhr prüft der Deklarant, ob sie zum richtigen Abkommen gehört, ob Wortlaut und Angaben stimmen und ob die Frist noch läuft.
Präferenzursprungserklärung: welches Abkommen, welche Erklärung
Die Bezeichnung hängt vom Abkommen ab:
- Pan-Europa-Mittelmeer-Regeln: Die „Ursprungserklärung“ darf ein ermächtigter Ausführer ausfertigen oder jeder Ausführer für Sendungen, deren Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreiten [4]. Sie bleibt zehn Monate gültig und ist innerhalb dieser Frist der Zollbehörde des Einfuhrlandes vorzulegen [4]. Eine eigene Ursprungserklärung EUR-MED nennen diese Regeln nicht; als Nachweise kennen sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Ursprungserklärung [4]. Die ATLAS-Codeliste führt für die Ursprungserklärung EUR-MED bis 6.000 Euro den Code U163 [6].
- Vereinigtes Königreich: Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit kennt die „Erklärung zum Ursprung“ auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument, das die Erzeugnisse genau bezeichnet [5]. Sie gilt zwölf Monate ab Ausfertigung oder länger, wenn das Einfuhrland das festlegt, höchstens 24 Monate, und kann mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb von höchstens zwölf Monaten abdecken [5]. Statt auf eine Erklärung kann sich der Antrag auch auf die Gewissheit des Einführers stützen [5].
- Allgemeines Präferenzsystem und überseeische Länder und Gebiete: Hier gilt die „Erklärung zum Ursprung“ eines registrierten Ausführers (REX); ohne Registrierung nur bis 6.000 Euro (APS) beziehungsweise 10.000 Euro (ÜLG) [3].
Wortlaut der Ursprungserklärung: ein Beispiel
Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben [2]. Nach den Pan-Europa-Mittelmeer-Regeln lautet die deutsche Fassung [4]:
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.
Darunter folgen Ort und Datum sowie Unterschrift und Name des Ausführers. Die Bewilligungsnummer steht nur da, wenn ein ermächtigter Ausführer die Erklärung ausfertigt; sonst bleibt der Raum leer. Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie im Papier selbst stehen [4]. Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich lautet die Erklärung zum Ursprung: „Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer …) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse … sind.“ [5]
Beispiel: Eine Rechnung über Ursprungserzeugnisse im Wert von 4.800 Euro trägt die Pan-Europa-Mittelmeer-Erklärung ohne Bewilligungsnummer. Das ist zulässig, denn bis 6.000 Euro je Sendung darf jeder Ausführer sie ausfertigen [4]. Bei 9.000 Euro braucht es einen ermächtigten Ausführer, und dessen Bewilligungsnummer muss in der Erklärung stehen [2] [4].
Ursprungserklärung auf Englisch
Beide Abkommen lassen die Erklärung in jeder ihrer Sprachfassungen zu, auch auf Englisch [4] [5]. Die englische Fassung der Pan-Europa-Mittelmeer-Regeln lautet: „The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No …) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin.“ [4] Für die Erklärung zum Ursprung nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich verlangt das Einfuhrland vom Einführer keine Übersetzung [5].
Ermächtigter Ausführer und REX
Ein ermächtigter Ausführer erhält von seiner Zollbehörde eine Bewilligungsnummer, die er in der Ursprungserklärung angibt [4]. Er braucht die Erklärung nicht zu unterschreiben, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung zu übernehmen, die ihn identifiziert; sonst unterzeichnet der Ausführer eigenhändig [4]. Ein registrierter Ausführer trägt seine Registrierungsnummer ein, und Erklärungen zum Ursprung brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden [3]. Die Zollverwaltung weist auf Kumulierungsvermerke nach dem Regionalen Übereinkommen hin, etwa „cumulation applied with …“, soweit die Vertragsparteien nicht darauf verzichtet haben [2]. Eine Erklärung, die am Ende „REVISED RULES“ enthält, hat in ATLAS einen eigenen Unterlagencode, U079 [6].
Was die Einfuhr prüft
- Form. Die Erklärung steht auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, nicht auf einem gesonderten Vordruck; ein gesondertes Blatt zählt nur, wenn es offensichtlich Teil der Rechnung ist [2] [3]. Nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich genügt jedes Dokument, das die Erzeugnisse genau bezeichnet [3] [5].
- Ursprung. Das Ursprungsland muss konkret angegeben sein, und Waren ohne Ursprungseigenschaft auf derselben Rechnung müssen deutlich gekennzeichnet sein [2].
- Aussteller. Über der Wertgrenze, in der Regel 6.000 Euro, braucht es die Bewilligungs- oder Registrierungsnummer [1] [2] [3].
- Frist. Zehn Monate nach den Pan-Europa-Mittelmeer-Regeln [4], zwölf Monate nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich [5].
In der Einfuhranmeldung wird die Präferenz im Datenelement 14 11 mit einem dreistelligen Code beantragt, etwa 300 für die Anwendung des präferenzierten Zollsatzes ohne weitere Bedingungen; ohne Antrag lautet der Code 100 [7]. Dazu kommt das Präferenzursprungsland im Datenelement 16 09 und der Nachweis im Datenelement 12 03 mit einem Code aus der Codeliste I0200 [7]. Dort stehen zum Beispiel N864 für die Erklärung auf der Rechnung und U116 für die Erklärung zum Ursprung nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich [6].
Wer über die Präferenz entscheidet
Die Präferenz ist ein Antrag, den der Anmelder in der Zollanmeldung stellt [7], und mit der Abgabe ist er für die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der Unterlagen verantwortlich [8]. Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich sagt es ausdrücklich: Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung verantwortlich, bewahrt die Erklärung auf und legt sie auf Verlangen vor [5]. Geringfügige Fehler in der Erklärung allein sind dort kein Grund, den Antrag abzulehnen [5]. Wo die Erklärung in der übrigen Anmeldung hingehört, zeigt der Ratgeber ATLAS-Einfuhranmeldung vorbereiten.
Athren bereitet den Zollfall aus der Versand-E-Mail vor und liest den Ursprung aus den Dokumenten, auch aus einer Ursprungserklärung auf der Rechnung; ob eine Präferenz beantragt wird, entscheidet Ihr Deklarant, der die Anmeldung prüft und einreicht. Athren reicht nichts beim Zoll ein.
Quellen
- 1Übersicht über Präferenznachweise, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-09-27.
- 2Ursprungserklärung auf der Rechnung, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-09-27.
- 3Erklärungen zum Ursprung, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-09-27.
- 4Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zur Änderung des Übereinkommens, Anlage I Artikel 17 bis 19 und 23 und Anhang III, Amtsblatt der Europäischen Union, 2024-02-19. Abgerufen am 2026-09-27.
- 5Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits, Artikel 54 bis 58 und Anhang 7 (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung), Amtsblatt der Europäischen Union, 2021-04-30. Abgerufen am 2026-09-27.
- 6ATLAS-Einfuhr Codeliste I0200 (Unterlagen), Release 10.2, Zoll (deutsche Zollverwaltung). Abgerufen am 2026-09-27.
- 7Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen, Ausgabe 2026, Generalzolldirektion, 2025-12-08. Abgerufen am 2026-09-27.
- 8Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 15, Amtsblatt der Europäischen Union, 2013-10-10. Abgerufen am 2026-09-27.
Senden Sie uns 20 frühere Fälle.
Für Zollagenturen in Deutschland und den Niederlanden. Wir bereiten jeden Fall vor, Sie beurteilen das Ergebnis.