Zolltarif Kapitel 10

GETREIDE. 8 Positionen und 65 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 12,8 Prozent; 58 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.

2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Es gelten als:

a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 50, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 71, 1006 10 79, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 10 50, 1006 10 71, 1006 10 79 und 1006 10 90: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 19, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96, 1006 20 98 und 1006 20 99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 29, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46, 1006 30 48 und 1006 30 49: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g) „vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 69, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96, 1006 30 98 und 1006 30 99: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h) „Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Positionen und Zollsätze

Position 1001

Weizen und Mengkorn:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Hartweizen:
1001 11 00zur Aussaat(202)(205)148 €/t
1001 19 00andere(202)(204)(205)148 €/t
andere:
1001 91zur Aussaat:
1001 91 10Spelz(59)(207)12,8 %
1001 91 20Weichweizen und Mengkorn(202)(205)95 €/t
1001 91 90andere95 €/t
1001 99 00andere(202)(204)(205)95 €/t
  • (202) Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
  • (205) Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
  • (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (207) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 €/t gilt.

Position 1002

Roggen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1002 10 00zur Aussaat(202)(205)93 €/t
1002 90 00andere(202)(205)93 €/t
  • (202) Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
  • (205) Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

Position 1003

Gerste:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1003 10 00zur Aussaat(204)93 €/t
1003 90 00andere(204)93 €/t
  • (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

Position 1004

Hafer:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1004 10 00zur Aussaat89 €/t
1004 90 00andere89 €/t

Position 1005

Mais:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1005 10zur Aussaat:
Hybridmais:
1005 10 13Dreiweghybriden(59)(207)frei
1005 10 15Einfachhybriden(59)(207)frei
1005 10 18andere(59)(207)frei
1005 10 90anderer(202)(204)(205)94 €/t
1005 90 00anderer(202)(204)(205)94 €/t
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (207) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 €/t gilt.
  • (202) Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
  • (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
  • (205) Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

Position 1006

Reis:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1006 10Rohreis (Paddy-Reis):
1006 10 10zur Aussaat(59)7,7 %
anderer:
1006 10 30rundkörniger(18)211 €/t
1006 10 50mittelkörniger(18)211 €/t
langkörniger:
1006 10 71mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(18)211 €/t
1006 10 79mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(18)211 €/t
1006 10 90anderer(18)211 €/t
1006 20geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):
parboiled:
1006 20 11rundkörniger(18)(90)65 €/t
1006 20 13mittelkörniger(18)(90)65 €/t
langkörniger:
1006 20 15mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(18)(90)65 €/t
1006 20 17mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(18)(90)65 €/t
1006 20 19anderer(70)(18)(90)65 €/t
anderer:
1006 20 92rundkörniger(18)(90)65 €/t
1006 20 94mittelkörniger(18)(90)65 €/t
langkörniger:
1006 20 96mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(18)(90)65 €/t
1006 20 98mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(18)(90)65 €/t
1006 20 99anderer(70)(18)(90)65 €/t
1006 30halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:
halbgeschliffener Reis:
parboiled:
1006 30 21rundkörniger(18)(90)175 €/t
1006 30 23mittelkörniger(90)(18)175 €/t
langkörniger:
1006 30 25mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(90)(18)175 €/t
1006 30 27mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(90)(18)175 €/t
1006 30 29anderer(70)(90)(18)175 €/t
anderer:
1006 30 42rundkörniger(90)(18)175 €/t
1006 30 44mittelkörniger(90)(18)175 €/t
langkörniger:
1006 30 46mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(90)(18)175 €/t
1006 30 48mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(90)(18)175 €/t
1006 30 49anderer(70)(90)(18)175 €/t
vollständig geschliffener Reis:
parboiled:
1006 30 61rundkörniger(90)(18)175 €/t
1006 30 63mittelkörniger(90)(18)175 €/t
langkörniger:
1006 30 65mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(90)(18)175 €/t
1006 30 67mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(90)(18)175 €/t
1006 30 69anderer(70)(90)(18)175 €/t
anderer:
1006 30 92rundkörniger(90)(18)175 €/t
1006 30 94mittelkörniger(90)(18)175 €/t
langkörniger:
1006 30 96mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3(90)(18)175 €/t
1006 30 98mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr(70)(90)(18)175 €/t
1006 30 99anderer(70)(90)(18)175 €/t
1006 40 00Bruchreis(18)128 €/t
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (18) WTO-Zollkontingent.
  • (90) Der Zollsatz für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 99 unterliegt möglicherweise einer Ermäßigung gemäß den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
  • (70) Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.

Position 1007

Körner-Sorghum:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1007 10zur Aussaat:
1007 10 10Hybrid-Körner-Sorghum(59)(207)6,4 %
1007 10 90andere(202)(204)(205)94 €/t
1007 90 00andere(202)(204)(205)94 €/t
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (207) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 €/t gilt.
  • (202) Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
  • (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
  • (205) Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

Position 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1008 10 00Buchweizen(207)37 €/t
Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):
1008 21 00zur Aussaat(204)(207)56 €/t
1008 29 00andere(204)(207)56 €/t
1008 30 00Kanariensaat(207)frei
1008 40 00Fonio (Digitaria spp.)(207)37 €/t
1008 50 00Quinoa (Chenopodium quinoa)(207)37 €/t
1008 60 00Triticale93 €/t
1008 90 00anderes Getreide(207)37 €/t
  • (207) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 €/t gilt.
  • (204) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

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