Zolltarif Kapitel 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN. 9 Positionen und 71 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von 7,7 Prozent bis 19,2 Prozent; 65 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

315 Mikrometern 500 Mikrometern

(1) (2) (3) (4) (5)

Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 80 % -

Gerste 45 % 3 % 80 % -

Hafer 45 % 5 % 80 % -

Mais und Körner-Sorghum 45 % 2 % - 90 %

Reis 45 % 1,6 % 80 % -

Buchweizen 45 % 4 % 80 % -

Andere Getreidearten 45 % 2 % 50 % -

3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2. Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a) getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b) Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

Positionen und Zollsätze

Position 1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
von Weizen:
1101 00 11von Hartweizen172 €/t
1101 00 15von Weichweizen und Spelz172 €/t
1101 00 90von Mengkorn172 €/t

Position 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1102 20von Mais:
1102 20 10mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger173 €/t
1102 20 90anderes98 €/t
1102 90anderes:
1102 90 10von Gerste171 €/t
1102 90 30von Hafer164 €/t
1102 90 50von Reis138 €/t
1102 90 70von Roggen168 €/t
1102 90 90anderes98 €/t

Position 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Grobgrieß und Feingrieß:
1103 11von Weizen:
1103 11 10von Hartweizen267 €/t
1103 11 90von Weichweizen und Spelz186 €/t
1103 13von Mais:
1103 13 10mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger173 €/t
1103 13 90anderer98 €/t
1103 19von anderem Getreide:
1103 19 20von Roggen oder Gerste171 €/t
1103 19 40von Hafer164 €/t
1103 19 50von Reis138 €/t
1103 19 90anderer98 €/t
1103 20Pellets:
1103 20 25von Roggen oder Gerste171 €/t
1103 20 30von Hafer164 €/t
1103 20 40von Mais173 €/t
1103 20 50von Reis138 €/t
1103 20 60von Weizen175 €/t
1103 20 90andere98 €/t

Position 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:
1104 12von Hafer:
1104 12 10gequetscht93 €/t
1104 12 90als Flocken182 €/t
1104 19von anderem Getreide:
1104 19 10von Weizen175 €/t
1104 19 30von Roggen171 €/t
1104 19 50von Mais173 €/t
von Gerste:
1104 19 61gequetscht97 €/t
1104 19 69als Flocken189 €/t
andere:
1104 19 91Reisflocken234 €/t
1104 19 99andere173 €/t
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):
1104 22von Hafer:
1104 22 40geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)162 €/t
1104 22 50perlförmig geschliffen145 €/t
1104 22 95andere(18)93 €/t
1104 23von Mais:
1104 23 40geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen152 €/t
1104 23 98andere98 €/t
1104 29von anderem Getreide:
von Gerste:
1104 29 04geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)150 €/t
1104 29 05perlförmig geschliffen236 €/t
1104 29 08andere97 €/t
andere:
1104 29 17geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet129 €/t
1104 29 30perlförmig geschliffen154 €/t
nur geschrotet:
1104 29 51von Weizen99 €/t
1104 29 55von Roggen97 €/t
1104 29 59andere98 €/t
andere:
1104 29 81von Weizen99 €/t
1104 29 85von Roggen97 €/t
1104 29 89andere98 €/t
1104 30Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
1104 30 10von Weizen76 €/t
1104 30 90andere75 €/t
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1105 10 00Mehl, Grieß und Pulver12,2 %
1105 20 00Flocken, Granulat und Pellets12,2 %

Position 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1106 10 00von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713(210)7,7 %
1106 20von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:
1106 20 10für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht(59)95 €/t
1106 20 90andere166 €/t
1106 30von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 30 10von Bananen10,9 %
1106 30 90andere8,3 %
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

Position 1107

Malz, auch geröstet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1107 10nicht geröstet:
von Weizen:
1107 10 11in Form von Mehl177 €/t
1107 10 19anderes134 €/t
anderes:
1107 10 91in Form von Mehl173 €/t
1107 10 99anderes131 €/t
1107 20 00geröstet152 €/t

Position 1108

Stärke; Inulin:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Stärke:
1108 11 00von Weizen224 €/t
1108 12 00von Mais166 €/t
1108 13 00von Kartoffeln166 €/t
1108 14 00von Maniok(18)166 €/t
1108 19andere Stärke:
1108 19 10von Reis216 €/t
1108 19 90andere166 €/t
1108 20 00Inulin19,2 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 1109 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1109 00 00Kleber von Weizen, auch getrocknet512 €/t

In diesem Kapitel suchen

Athren macht das aus den Dokumenten

Athren liest die E-Mail zur Sendung mit Handelsrechnung, Packliste und Transportdokument, schlägt für jede eindeutige Rechnungszeile eine Zolltarifnummer vor und stellt eine Frage, wo die Rechnung nicht reicht. Ihr Deklarant prüft, was offen ist, und reicht die Anmeldung ein. Athren reicht nichts beim Zoll ein.

KI-Software für die Zollanmeldung

Senden Sie uns 20 frühere Fälle.

Für Zollagenturen in Deutschland und den Niederlanden. Wir bereiten jeden Fall vor, Sie beurteilen das Ergebnis.

Wählen Sie unten einen Termin für ein Gespräch von dreißig Minuten, oder schreiben Sie uns.

Kalender wird geladen… Auf cal.com buchen