Zolltarif Kapitel 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER. 14 Positionen und 75 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von frei bis 8,3 Prozent; 3 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c) Getreide (Kapitel 10);

d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

Positionen und Zollsätze

Position 1201

Sojabohnen, auch geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1201 10 00zur Aussaat(59)(210)frei
1201 90 00andere(210)frei
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1202 30 00zur Aussaat(59)(210)frei
andere:
1202 41 00ungeschält(210)frei
1202 42 00geschält, auch geschrotet(210)frei
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1203 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1203 00 00Kopra(210)frei
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1204 00

Leinsamen, auch geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1204 00 10zur Aussaat(59)(210)frei
1204 00 90andere(211)frei
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
  • (211) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die bis zum 31. Dezember 2024 ein Wertzollsatz von 10 %, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ein Wertzollsatz von 20 % und ab dem 1. Januar 2026 ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1205 10erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen:
1205 10 10zur Aussaat(59)(210)frei
1205 10 90andere(210)frei
1205 90 00andere(210)frei
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1206 00 10zur Aussaat(59)(210)frei
andere:
1206 00 91geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift(210)frei
1206 00 99andere(210)frei
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1207 10 00Palmnüsse und Palmkerne(210)frei
Baumwollsamen:
1207 21 00zur Aussaat(59)(210)frei
1207 29 00andere(210)frei
1207 30 00Rizinussamen(210)frei
1207 40Sesamsamen:
1207 40 10zur Aussaat(59)(210)frei
1207 40 90andere(210)frei
1207 50Senfsamen:
1207 50 10zur Aussaat(59)(210)frei
1207 50 90andere(210)frei
1207 60 00Saflorsamen (Carthamus tinctorius)(210)frei
1207 70 00Melonenkerne(210)frei
andere:
1207 91Mohnsamen:
1207 91 10zur Aussaat(59)(210)frei
1207 91 90andere(210)frei
1207 99andere:
1207 99 20zur Aussaat(59)(210)frei
andere:
1207 99 91Hanfsamen(210)frei
1207 99 96andere(210)frei
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.
  • (59) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

Position 1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1208 10 00von Sojabohnen(210)4,5 %
1208 90 00anderes(210)frei
  • (210) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

Position 1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1209 10 00Samen von Zuckerrüben8,3 %
Samen von Futterpflanzen:
1209 21 00Samen von Luzernen2,5 %
1209 22Samen von Klee (Trifolium spp.):
1209 22 10Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)frei
1209 22 80anderefrei
1209 23Samen von Schwingel:
1209 23 11Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)frei
1209 23 15Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)frei
1209 23 80andere2,5 %
1209 24 00Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)frei
1209 25Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.):
1209 25 10Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)frei
1209 25 90Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)frei
1209 29andere:
1209 29 45Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)frei
1209 29 50Samen von Lupinen2,5 %
1209 29 60Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var alba)8,3 %
1209 29 80andere2,5 %
1209 30 00Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden3 %
andere:
1209 91Samen von Gemüsen:
1209 91 30Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)8,3 %
1209 91 80andere3 %
1209 99andere:
1209 99 10Forstsamenfrei
andere:
1209 99 91Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 303 %
1209 99 99andere4 %

Position 1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1210 10 00Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets5,8 %
1210 20Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:
1210 20 10Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin5,8 %
1210 20 90andere5,8 %

Position 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1211 20 00Ginsengwurzelnfrei
1211 30 00Cocablätterfrei
1211 40 00Mohnstrohfrei
1211 50 00Ephedrafrei
1211 60 00Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana)frei
1211 90andere:
1211 90 30Tonkabohnen3 %
1211 90 86anderefrei

Position 1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Algen und Tange:
1212 21 00genießbarfrei
1212 29 00anderefrei
andere:
1212 91Zuckerrüben:
1212 91 20getrocknet, auch gemahlen23 €/100 kg/net
1212 91 80andere6,7 €/100 kg/net
1212 92 00Johannisbrot (Carob)5,1 %
1212 93 00Zuckerrohr4,6 €/100 kg/net
1212 94 00Zichorienwurzelnfrei
1212 99andere:
Johannisbrotkerne:
1212 99 41ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinertfrei
1212 99 49andere5,8 %
1212 99 95anderefrei

Position 1213 00 00

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1213 00 00Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pelletsfrei

Position 1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1214 10 00Mehl und Pellets von Luzernefrei
1214 90andere:
1214 90 10Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken5,8 %
1214 90 90anderefrei

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