Zolltarif Kapitel 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN. 4 Positionen und 44 achtstellige Codenummern, Drittlandszollsätze von 6,2 Prozent bis 16 Prozent; 29 Zeilen mit einem spezifischen Zollsatz.

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.

2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 13 10, 1701 13 90, 1701 14 10 und 1701 14 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 13 10 und 1701 14 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

4. Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:

‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,

‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,

‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5. Im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).

6. Als „Inulinsirup“ gelten:

a) im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b) im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.

7. Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.

Positionen und Zollsätze

Position 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:
1701 12Rübenzucker:
1701 12 10zur Raffination bestimmt(31)(94)(18)33,9 €/100 kg/net
1701 12 90anderer(18)41,9 €/100 kg/net
1701 13Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:
1701 13 10zur Raffination bestimmt(31)(94)(18)33,9 €/100 kg/net
1701 13 90anderer(18)41,9 €/100 kg/net
1701 14anderer Rohrzucker:
1701 14 10zur Raffination bestimmt(31)(94)(18)33,9 €/100 kg/net
1701 14 90anderer(18)41,9 €/100 kg/net
andere:
1701 91 00mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen(18)41,9 €/100 kg/net
1701 99andere:
1701 99 10Weißzucker(18)41,9 €/100 kg/net
1701 99 90andere(18)41,9 €/100 kg/net
  • (31) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)).
  • (94) Dieser Zollsatz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
Lactose und Lactosesirup:
1702 11 00mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr14 €/100 kg/net
1702 19 00andere14 €/100 kg/net
1702 20Ahornzucker und Ahornsirup:
1702 20 10fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen(95)0,4 €/100 kg/net
1702 20 90anderer8 %
1702 30Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
1702 30 10Isoglucose50,7 €/100 kg/net mas
andere:
1702 30 50Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert26,8 €/100 kg/net
1702 30 90andere20 €/100 kg/net
1702 40Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
1702 40 10Isoglucose50,7 €/100 kg/net mas
1702 40 90andere20 €/100 kg/net
1702 50 00chemisch reine Fructose(18)16 %
1702 60andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
1702 60 10Isoglucose50,7 €/100 kg/net mas
1702 60 80Inulinsirup(95)0,4 €/100 kg/net
1702 60 95andere(95)0,4 €/100 kg/net
1702 90andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 10chemisch reine Maltose12,8 %
1702 90 30Isoglucose50,7 €/100 kg/net mas
1702 90 50Maltodextrin und Maltodextrinsirup20 €/100 kg/net
Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 90 71mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr(95)0,4 €/100 kg/net
andere:
1702 90 75als Pulver, auch agglomeriert27,7 €/100 kg/net
1702 90 79andere19,2 €/100 kg/net
1702 90 80Inulinsirup(95)0,4 €/100 kg/net
1702 90 95andere(95)0,4 €/100 kg/net
  • (95) Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).
  • (18) WTO-Zollkontingent.

Position 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1703 10 00Rohrzuckermelasse0,35 €/100 kg/net
1703 90 00andere0,35 €/100 kg/net

Position 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

KN-CodeWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
1704 10Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1704 10 10mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT(18)6,2 %
1704 10 90mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr(18)6,3 %
1704 90andere:
1704 90 10Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe(18)13,4 %
1704 90 30weiße Schokolade(18)9,1 %
andere:
1704 90 51Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr(18)(49)9 %
1704 90 55Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen(18)(49)9 %
1704 90 61Dragees(18)(49)9 %
andere:
1704 90 65Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren(18)(49)9 %
1704 90 71Hartkaramellen, auch gefüllt(18)(49)9 %
1704 90 75Weichkaramellen(18)(49)9 %
andere:
1704 90 81Komprimate(18)(49)9 %
1704 90 99andere(18)(49)9 %
  • (18) WTO-Zollkontingent.
  • (49) Siehe Anhang 1.

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